[363] Wandelung ist Aufhebung eines Vertrages, insbes. eines Kauf- oder Werkvertrages wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache oder des gelieferten Werkes. Die W. kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht nur durch den Vertrag nach § 465, sondern auch durch Klage (Wandelungsklage) oder Einrede zur Geltung gebracht werden. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 462 f., 487 f., 634 f., sowie die Artikel »Entgeltliche Verträge«, »Haftpflicht« (S. 608), »Kauf« (S. 764) und »Werkvertrag«.