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Vorkaufsrecht

[259] Vorkaufsrecht (Jus protimiseos), das einer Person in Ansehung einer Sache eingeräumte Vorrecht auf Erwerbung derselben. Das V. wird zumeist durch Vertrag begründet und unterscheidet sich vom sogen. Näherrecht (s. d.) dadurch, daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 510 ff.) muß der Verpflichtete, falls er den betreffenden Gegenstand an einen Dritten verkaufen will, dem Vorkaufsberechtigten von dem Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich Kenntnis geben. Der Berechtigte kann dann unter denselben Bedingungen wie der dritte Käufer in den Kaufvertrag eintreten (Bürgerliches Gesetzbuch, § 504 ff.). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1094, gibt es für Grundstücke auch ein dingliches V., d. h. ein Dritten gegenüber wirksames V., das aber im Grund buch eingetragen sein muß. Nach österreichischem Recht ist das V. ein persönliches, von dem frühern Eigentümer der Sache vorbehaltenes Recht, das aber durch Eintragung in die öffentlichen Bücher ein dingliches werden kann, dahingehend, daß der Eigentümer, wenn er die Sache wiederverkaufen will, jenem die Einlösung anzubieten hat. Der Vorkaufsberechtigte muß den vollen, von einem Dritten angebotenen Preis bezahlen (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, § 1072–1079).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 259.
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