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Rechtsgeschäfte

[667] Rechtsgeschäfte sind private Willenserklärungen. die bezwecken und an sich geeignet sind, private Rechtsverhältnisse hervorzurufen. Man unterscheidet einseitige R., d. h. solche, die durch die Willenserklärung einer einzigen Person zustande kommen. Je nachdem ihre Wirksamkeit davon abhängt, daß sie einer bestimmten Person zugehen (z. B. Kündigung, Anfechtung) oder nicht (z. B. Testament, Auslobung etc.), unterscheidet man wieder empfangsbedürftige und nichtempfangsbedürftige einseitige R. Unter zweiseitigen Rechtsgeschäften oder Verträgen versteht man solche R., die erst durch die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen zustande kommen, wie Kauf, Tausch, Miete etc. Außerdem unterscheidet man R. von Todes wegen, d. h. R., welche die Rechtsverhältnisse einer Person nach ihrem Tode regeln (Testament, Erbvertrag etc.), und R. unter Lebenden. An sich sind die R. an keine bestimmte Form gebunden, für zahlreiche und wichtige R. ist jedoch eine bestimmte Form, wie Schriftform, gerichtliche oder notarielle Beurkundung, Errichtung vor Gericht oder Notar etc., vorgeschrieben. Erman gelt ein Rechtsgeschäft der vorgeschriebenen gesetzlichen Form, so ist es nichtig, d. h. es liegt überhaupt kein Rechtsgeschäft vor. Vgl. Zitelmann, Die R. im Entwurfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (Berl. 1889–90, 2 Tle.); Isay, Die Willenserklärung im Tatbestande des Rechtsgeschäfts (Jena 1900); Manigk, Das Anwendungsgebiet der Vorschriften für die R. (Bresl. 1901); Saleilles, De la déclaration de la volonté (Par. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 667.
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