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Kriegsbeamte

[662] Kriegsbeamte (Feldbeamte), Militärbeamte, die bei eintretender Mobilmachung für den neuformierten Truppenteil aus reserve- oder landwehrpflichtigen Mannschaften ernannt werden und bei der Demobilmachung in ihr früheres Verhältnis zurückkehren. Diese Personen werden entweder während des Krieges wirkliche Beamte (z. B. Feldapotheker, Feldgeistliche), oder sie behalten den Charakter von Unteroffizieren und Mannschaften; dies ist für ihre disziplinelle Unterordnung, ihre dienstlichen Rechte und Pflichten und ihre Besoldung, bez. Versorgung von wesentlicher Bedeutung. Diese Verhältnisse regelt die nicht öffentliche Kriegsbesoldungsvorschrift. Die Stellen der Feldzahlmeister werden durch die im Frieden angestellten Zahlmeister und Zahlmeisteraspiranten und -Applikanten besetzt, wenn dies nicht zureichen sollte, durch Mannschaften, die während der aktiven Dienstzeit im Zahlmeisterdienst ausgebildet sind und als Reservezahlmeisteraspiranten im Reserveverhältnis zweimal 8 Wochen, im Landwehrverhältnis zweimal 14 Tage geübt haben. Für den Feldlazarett- und Feldmagazinbeamtendienst[662] können sich Mannschaften des Beurlaubtenstandes von entsprechender Bildung bei ihrem Bezirkskommando melden, worauf die Ausbildung in Lazaretten und Proviantämtern in mehreren, meist sechswöchigen Übungen erfolgt; eine Prüfung entscheidet über die Verwendbarkeit; ebenso werden für diesen Dienst Unteroffiziere verwendet, die schon im Frieden darin ausgebildet sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 662-663.
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