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Konnossement

[405] Konnossement (franz. Connaissement, Police de cargaison, Nolissement, engl. Bill of lading, abgekürzt B. L., ital. Conoscimento, Polizza di carico, span. Conocimiento), im Seefrachtverkehr ein gewöhnlich an Order (s. d.) gestelltes Warenpapier (s. d.), in dem der Schiffer den Empfang eines bestimmten Frachtgutes bescheinigt und sich verpflichtet, es in dem bezeichneten Löschungshafen an den Empfänger (Destinatär, Adressaten) auszuliefern. Nach jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ein K. in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt (Handelsgesetzbuch, § 642). Das K. enthält unter anderm die Namen des Schiffers, Schiffes, Abladers und Empfängers, den Abladungs- und Löschungshafen, Bezeichnung der Güter, Bestimmung in Ansehung der Fracht, Ort und Tag der Ausstellung und die Zahl der ausgestellten Exemplare (§ 643). Der Schiffer hat die Güter im Löschungshafen dem legitimierten (§ 645) Inhaber auch nur eines Exemplares auszuliefern. In England und Amerika werden regelmäßig drei Konnossements ausgestellt, während nach französischem Recht mindestens vier auszufertigen sind, von denen der Schiffer an Bord, der Ablader, der Reeder und der Empfänger, letzterer durch Übersendung seitens des Abladers, je eins erhält. Das K. kann die Person des Empfängers (Destinatar, Adressat des Frachtgutes) ohne weitern Zusatz bezeichnen (Namenkonnossement) oder an Order gestellt sein (Orderkonnossement), und zwar entweder an die Order des benannten Destinatars oder »an die Order« schlechthin; letzternfalls ist darunter die Order des Absenders zu verstehen; das Orderkonnossement bildet die Regel, und der Schiffer ist verpflichtet, auf Verlangen des Abladers das K. an Order zu stellen; das Orderkonnossement und damit das Eigentum der betreffenden Güter wird durch Indossament (s. Indossieren) übertragen. Konnossemente auf den Inhaber (Inhaberkonnossemente) und Blankokonnossemente sind im deutschen Seeverkehr nicht üblich. Der Schiffer ist verpflichtet, die Güter nach Maßgabe des Konnossements und gegen Rückgabe desselben an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern. Die Haftung für die im K. angegebene Quantität kann durch die Klausel: Zahl (Maß, Gewicht) unbekannt, Gewicht für Maß, die Haftung für die Bezeichnung durch die Klausel: Inhalt unbekannt ausgeschlossen, die Haftung für Verlust und Beschädigung durch die Klausel: Frei von Beschädigung (Bruch, Leckage u. dgl.) auf den Fall eines Verschuldens des Schiffers oder seines Personals beschränkt werden (Konnossementsklauseln). Von England ging zu Ende des vorigen Jahrhunderts eine neue Form des Konnossements, das durchgehende K. (engl. through bill of lading), aus, für solche Fälle, in denen der Aussteller nur einen Teil des Transports mit eignen Schiffen übernimmt und sich verpflichtet, für die Weiterbeförderung durch andre zu sorgen. Hier haftet der Aussteller als Verfrachter nur für den von ihm selbst übernommenen Teil des Transports, im übrigen nur für Sorgfalt bei der Auswahl der fernern Transportübernehmer. Im Binnenschiffahrtsverkehr hat das K. nunmehr auch Eingang gefunden (§ 72 des Binnenschiffahrtsgesetzes). Vgl. außer den Kommentaren und Lehrbüchern zum Handelsrecht: Lewis, Die neuen Konnossementsklauseln (Leipz. 1885); Schmidt-Scharff, Das Warenpapier bei See- und Binnentransport (Frankf. 1887); Beyerlein, Besitzerwerb durch K. (Freiburg 1896).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 405.
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