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Klausel

[97] Klausel (lat. Clausula, Schlußwort, Schlußformel), in der Rechtssprache soviel wie Vorbehalt, Bedingung, Nebenbestimmung bei einem Rechtsgeschäft. Zu den sogen. Gültigkeitsklauseln gehören insbes. die konfirmatorischen, die bestätigen, was entweder früher gesagt oder getan, oder in derselben Schrift enthalten ist, wie in Testamenten unter der Geltung des Gemeinen Rechts die sogen. Kodizillarklausel (s. Kodizill); die reservatorischen oder Vorbehaltsklauseln, durch die man gewisse Gegenstände ausdrücklich von dem Inhalt des eingegangenen Rechtsgeschäfts ausnimmt, und die derogatorische K., durch die z. B. in einem Testament der gegenwärtige letzte Wille als unanfechtbar und unwiderruflich erklärt wird. Kassatorisch nennt man eine K., wonach in einem gewissen Falle das abgeschlossene Rechtsgeschäft als gar nicht abgeschlossen gelten soll. Sicherheitsklauseln dagegen sind diejenigen, mit denen man sich und seinen Vorteil sichern will. In den Verzichtsklauseln läßt man auf alle oder auf einzelne dem eingegangenen Rechtsgeschäft etwa entgegenstehende Einreden oder auf andre Vorteile verzichten. Die Solennitätsklauseln, die in Wahrung feierlicher Formen bestehen, wie die K. »von Rechts wegen« am Schluß richterlicher Erkenntnisse, haben kein rechtliches Interesse. Im Wechselverkehr bezeichnet man als Wechselklausel die in die Urkunde aufzunehmende Bezeichnung derselben als »Wechsel«. Hierüber und über sonstige im Wechselverkehr vorkommende Klauseln[97] s. Wechsel. Über Konnossementsklauseln s. Konnossement. Als völkerrechtlichen Abmachungen selbstverständlich innewohnend wird erachtet die sogen. Clausula rebus sic stantibus, wonach in der Folgezeit bei völlig veränderter Sachlage der abgeschlossene Vertrag nicht binden soll. Historisch wichtig ist die sogen. salvatorische K., die den frühern deutschen Reichsgesetzen beigefügt wurde, um ausdrücklich zu erklären, daß diese Gesetze nur insoweit Anspruch auf Gültigkeit haben sollten, als die Landesgesetzgebung der einzelnen zum Reiche gehörigen Länder keine anderweiten Bestimmungen enthalte. Über K. der Meistbegünstigung s. Handelsverträge, S. 746.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 97-98.
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