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Handschlag

[760] Handschlag, das Einschlagen in die dargereichte Hand eines andern, galt schon seit alten Zeiten bei den Germanen als Bekräftigung aller Gelübde und Verträge, für die nicht ein feierlicheres Symbol erforderlich war; im spätern Mittelalter ist der H. als Form des Vertragsschlusses vielfach an die Stelle der ältern Formen, insbes. der Übergabe eines Halmes (s. Halm) getreten. Beim Handel, namentlich auf Viehmärkten, kommt der H. noch jetzt als Zeichen des erfolgten Vertragsabschlusses vor. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1789 und 1870) werden Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger und Mitglieder des Familien rates (s. d.) mittels Handschlags an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet und nach einer Reihe von Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch die Waisenräte (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 760.
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