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Handelssachen

[740] Handelssachen sind im materiellen Sinn alle Sachen, auf die das Handelsrecht anwendbar ist, im prozessualen Sinne die Sachen, für die das Handelsgericht (Kammer für Handelssachen) zuständig ist. In H. kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit in Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder Einführungsgesetz hierzu ein andres bestimmt ist. Der Prozeßgang in H. unterscheidet sich, einzelne Besonderheiten für Meß- und Marktsachen (s. d.) ausgenommen, nicht von dem sonstigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die H. im prozessualen Sinne sind erschöpfend aufgezählt in § 101 des Gerichtsverfassungsgesetzes, und zwar sind dies: Klagen gegen einen Kaufmann aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (s. d.), aus einem Wechsel oder einem Orderpapier (s. d.), aus einem handelsrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, aus einem Firmenrechtsverhältnis, aus einem Waren-, Muster- und Modellrecht, aus der Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts, aus einem kaufmännischen Anstellungsverhältnis und aus Rechtsverhältnissen des See- oder Binnenschiffahrtsrechts. Außerdem erklären einige Reichsgesetze (Bankgesetz, § 50, Unlauterer Wettbewerb-Gesetz, § 15) einzelne Sachen ausdrücklich für H. Vgl. auch Handelsgerichte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 740.
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