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Gebot

[417] Gebot, eine allgemeine Bestimmung dessen, was ein mit Vernunft und freiem Willen begabtes Wesen tun soll, im Gegensatz zu Verbot. G. und Verbot können, wie die Urteile, bedingt (relativ oder hypothetisch) oder unbedingt (absolut oder kategorisch) gegeben sein und gelten. Das Sittengesetz, unter das G. wie Verbot fallen, hat, insofern es das Gute schlechthin gebietet und das Böse schlechthin verbietet, unbedingte Geltung und wurde deshalb von Kant kategorischer Imperativ genannt. Dem Judentum und Christentum erscheint es unter dem Gesichtspunkt einer göttlichen Offenbarung. Vgl. Zehn Gebote. Über die sogen. Fünf Gebotes. Kirchengebote. – In der Rechtssprache ist G. jede von einem gesetzgebenden Organ oder einer öffentlichen Behörde ergangene Anordnung, daß etwas geschehen soll; es unterscheidet sich das G. des Rechtsgesetzes von dem des Sittengesetzes dadurch, daß dort zur Durchsetzung des Gebotenen eine zwingende Gewalt vorhanden ist, die hier fehlt, daß, ob ein G. wirklich erfüllt ist, dort äußerlich erkennbar ist, während hier, wo nicht nur die Handlungen, sondern auch Motive in Betracht kommen, eine solche Möglichkeit wegfällt; auch ist für die Gebote des Sittengesetzes ein viel weiteres Feld eröffnet als für die Gebote des Rechtsgesetzes, das es nur mit den durch die gegenseitigen Beziehungen der Menschen zueinander begründeten Verhältnissen zu tun hat. – Bei Versteigerungen versteht man unter G. die Angabe einer Summe, um die man den zu versteigernden Gegenstand erstehen will. S. auch Geringstes Gebot.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 417.
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