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Emanzipation

[745] Emanzipation (lat.) war nach römischem Rechte die Entlassung eines Hauskindes aus der väterlichen Gewalt, anfangs nur mit weitläufigen Förmlichkeiten, später durch landesherrliche Verfügung und schließlich durch einfache Erklärung vor Gericht möglich. In Deutschland pflegte der Haussohn, namentlich in den Ländern sächsischen Rechts (emancipatio saxonica), durch Anlegung eines selbständigen Haushalts (separata oeconomia), die Haustochter durch Verheiratung aus der Schutzgewalt des Hausvaters zu treten. Jetzt gilt nur das Recht der Elterlichen Gewalt (s. d.), wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch festgesetzt ist. In der neuern Zeit hat man das Wort E. auch auf ganz andre Verhältnisse übertragen und darunter im allgemeinen Entlassung, Befreiung aus einem beschränkten, abhängigen Zustand verstanden. So kamen in der neuern Zeit zur Sprache: E. der Frauen, d.h. die Befreiung des weiblichen Geschlechts von den Beschränkungen, mit denen es natürliche oder soziale Verhältnisse umgeben, daher man von emanzipierten Frauen dann zu sprechen pflegt, wenn sich dieselben in auffallender Weise geflissentlich über jene Schranken hinwegsetzen (vgl. Frauenfrage); E. der Schule, d.h. die Befreiung derselben, besonders der Volksschule, aus der abhängigen und untergeordneten Stellung zur Kirche; E. der Juden, d.h. die Versetzung derselben aus dem frühern Zustand der Rechtslosigkeit oder Rechtsbeschränkung in den des vollen Rechtsgenusses und Gleichstellung mit den übrigen Staatsbürgern, im Deutschen Reich gesichert durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 über die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung; die E. der Katholiken in Großbritannien und Irland, d.h. die Befreiung derselben von den Rechtsbeschränkungen, denen sie ihres Glaubens wegen unterworfen waren, geschehen durch Parlamentsakte vom 13. April 1829.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 745.
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