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Ehescheidungsstrafen

[407] Ehescheidungsstrafen, Vermögensstrafen, die infolge der Ehescheidung den schuldigen Gatten treffen. Das gemeine Recht und die Mehrzahl der Partikularrechte kannte solche Strafen, die für die schuldige Ehefrau hauptsächlich in dem Verlust ihrer dos, für den schuldigen Ehemann in dem Verluste der Eheschenkung bestand. Das Bürgerliche Gesetzbuch ersetzt diese E. durch eine dem allein schuldigen Ehegatten obliegende Unterhaltungspflicht für den Fall der Bedürftigkeit des andern Ehegatten bis zu dessen Wiederverheiratung (§ 1578, 1581). Beim Tode des Unterhaltungspflichtigen geht die Verpflichtung auf die Erben über (§ 1582). Ferner können Schenkungen, die während des Brautstandes oder der Ehe gemacht wurden, widerrufen werden, wenn nicht seit Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Jahr verstrichen oder Schenker und Beschenkter verstorben ist (§ 1584). Letztwillige Verfügungen, die zu gunsten eines alleinschuldigen Ehegatten getroffen werden, werden unwirksam (§ 2077). Ein Vermögensnachteil trifft ferner den schuldigen Ehegatten, der in allgemeiner Gütergemeinschaft oder Fährnisgemeinschaft lebte, insofern, als er bei der Auseinandersetzung des gütergemeinschaftlichen Vermögens auf Verlangen des andern Ehegatten nicht die Hälfte des Vermögens erhält, sondern nur den Wert des von ihm Eingebrachten (§ 1478, 1549).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 407.
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