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Nachfrist

[358] Nachfrist, eine für die nachträgliche Erfüllung einer fälligen Verpflichtung zu gewährende Frist. Ist[358] bei gegenseitigen Verträgen der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug, so hat ihm nach § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches der andre Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene N. mit der Erklärung zu bestimmen, daß er nach ihrem Ablauf Annahme der Leistung verweigere. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder falls der Schuldner die Erfüllung ernstlich und endgültig verweigert, kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine N. muß auch dem mit der Einzahlung säumigen Aktionär gewährt werden, ehe zur Kaduzierung (s. d.) der Aktie geschritten wird (§ 219 des Handelsgesetzbuches). Ähnlich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bei Kassegeschäften nach den Börsenordnungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 358-359.
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