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Monopōl

[79] Monopōl (griech., »Alleinhandel, Alleinverkauf«), im üblichen Sinne die ausschließliche, dauernd oder vorübergehend verliehene Befugnis, innerhalb eines bestimmten Gebietes Gegenstände allein zu verkaufen (Handelsmonopol, für den auswärtigen und Binnenhandel oder nur für einen von beiden) oder auch allein zu erzeugen (Produktionsmonopol), bez. Dienstleistungen allein anzubieten. Monopole können den Zweck haben, dem Inhaber des Rechts durch Ausschluß der freien Konkurrenz höhere Preise (Monopolpreise) und damit einen höhern Gewinn (Monopolgewinn) zu sichern oder man beabsichtigt, durch sie eine dem Interesse der Gesamtheit entsprechende Regelung der Wirtschaft und des Verkehrs zu erzielen. Die frühere Zeit mit ihren das gesellschaftliche Leben fest regelnden Ordnungen war an Monopolen sehr reich. Das Gewerbewesen wurde durch mannigfaltige Zwangs- und Bannrechte, Zunftprivilegien etc. ebenso wie der Handel durch Handelsmonopole geregelt. Letztere wurden größern Handelskompanien (s. d.) für bestimmte Teile der Erde, bestimmte Handelsstraßen, auch wohl nur für bestimmte Handelszweige oder Waren verliehen. Heute werden Monopole und monopolähnliche Vorrechte in der Regel nur aus ganz besondern Gründen zum Schutz berechtigter privater oder allgemeiner Interessen erteilt. Hierher gehören das Urheberrecht, der Patent- und Markenschutz u.a., auch das M. für den Betrieb von Apotheken, das Banknotenmonopol, das Eisenbahngesellschaften gewährte Recht, daß binnen bestimmter Frist keine Konkurrenzlinie gebaut werde. Monopolzustände können auch künstlich, ohne daß die Konkurrenz rechtlich ausgeschlossen ist, hervorgerufen werden, so durch Verabredung von Käufern (s. Kartelle, Trusts), Vernichtung von Vorräten. Als tatsächliches oder natürliches M. bezeichnet man denjenigen Zustand, bei dem, ohne daß Vorrechte verliehen werden, die Konkurrenz eine so beschränkte ist, daß einseitige Preisbestimmungen und monopolistische Gewinne ermöglicht werden. Solche natürliche Monopole bilden sich, wenn begehrte Güter nur in beschränkter Menge in der Hand weniger Leute vorhanden sind, wenn diese überhaupt nicht oder doch im Augenblick nicht mehrbar sind, wenn eine Konkurrenz dadurch ausgeschlossen ist, daß es andern an den erforderlichen Mitteln, Kenntnissen oder Fähigkeiten gebricht (Eisenbahnen, geheim gehaltene Erfindungen, hoch honorierte Künstler etc.). Eine mißbräuchliche Ausbeutung von Monopolen, die aus verliehenen Vorrechten hervorgehen, wurde früher und wird auch heute noch durch Ausrichtung von Schranken, insbes. durch Festsetzung von Preistaxen, verhütet. Solche Schranken können aber auch bei natürlichen Monopolen nötig werden, wenn dieselben auch nur eine Folge der allgemeinen Eigentumsordnung sind, sich jedoch auf Gegenstände erstrecken, deren geregelte und billige Beschaffung für die Gesamtheit von größter Wichtigkeit ist. Viele dieser Monopole verschwinden übrigens mit fortschreitender Verbesserung und Entwickelung des Verkehrs und der Technik. Von besonderer Bedeutung sind die staatlichen Monopole, früher Regalien (s. d.) genannt. Sie sind teils staatswirtschaftliche (Verwaltungs-) Monopole, teils finanzielle oder fiskalische. Zu den erstern zählt der staatliche Monopolbetrieb der Post, in den meisten Ländern auch der Telegraphie und Telephonie, das wenigstens faktisch vielfach bestehende Eisenbahnmonopol, das ausschließliche Recht des Staates auf Herstellung von Münzen u. dgl. Sie sind darin begründet, daß auf diesen Gebieten nur durch Staatsbetrieb die Interessen der Gesamtheit vollständig gewahrt werden können. Bei den finanziellen Monopolen dagegen übernimmt der Staat Produktion oder Verkauf eines allgemein gebräuchlichen Genußgutes, um durch Ausschluß der Konkurrenz mittels eines hohen Gewinnzuschlages Einnahmen zu gewinnen; so bei Salz-, Branntwein-, Tabak-, Zündhölzermonopol etc. Vgl. die Artikel Eisenbahnmonopol, Branntweinsteuer, Tabaksteuer etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 79.
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