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Befriedete Sachen

[173] Befriedete Sachen, Sachen, die unter besondern gesetzlichen Schutz gestellt sind, so daß Diebstahl oder Verletzung härter bestraft wird als bei andern, z.B. dem Gottesdienste gewidmete Sachen, Gräber, öffentliche Denkmäler etc.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 173.
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