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Protokoll

[589] Protŏkoll heißt die über gerichtliche oder sonst geschehene wichtige Verhandlungen gleichzeitig von den dazu bestellten und besonders verpflichteten Beamten niedergeschriebene Darstellung des dabei Vorgekommenen. Gerichtliche Verhandlungen, worüber Protokolle aufgenommen werden, können. der mannichfachsten Art sein. Sowol in Untersuchungssachen, als in privatrechtlichen Streitigkeiten werden Protokolle aufgenommen bei erstern über die Vernehmungen und Aussagen des Angeschuldigten, bei letztern über die Aussagen der Parteien; ferner über Zeugenverhöre u.s.w. [589] Auch in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und selbst über alle und jede Vorgänge des gewöhnlichen Lebens können Protokolle aufgenommen werden. Dies kann aber nur von einer dazu qualificirten, d.h. auf das Protokoll beeidigten, öffentlichen Glauben genießenden Person geschehen und bei den Gerichten ist das Protokolliren das Geschäft der Actuare. Zu der ordnungsmäßigen Abfassung eines Protokolls gehört wenigstens, daß Ort, Jahr und Tag der Abfassung bemerkt sind und der Protokollant seinen Namen unterschrieben hat. In der Regel wird auch verlangt, daß es den Parteien wieder vorgelesen, von ihnen genehmigt und mit unterschrieben werde und in Untersuchungssachen sind noch mehr Förmlichkeiten erfoderlich. Einen schriftlichen Aufsatz, den ein Actuarius blos über eine von ihm einseitig gemachte Wahrnehmung oder Erfahrung aufnimmt, nennt man Registratur. Uneigentlich werden sehr häufig auch die in Form gerichtlicher Protokolle aufgenommenen Aufsätze unqualificirter Privatpersonen über Vorgänge in gesellschaftlichen und andern Versammlungen Protokolle genannt. Sie erfreuen sich aber nicht der Glaubhaftigkeit und der Beweiskraft der wirklichen Protokolle. Letztere genießen nämlich vollen Glauben und liefern den genügendsten Beweis über einen Vorgang. Sollte indeß ein gegründeter Zweifel gegen sie erhoben werden, so hat den Umständen nach entweder die anfechtende Partei den Erfüllungseid oder der Verfasser davon, der Protokollant, den Reinigungseid zu schwören.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 589-590.
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