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§ 193 BGB. Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Oktober 1965]
§ 193. Sonn- und Feiertag; Sonnabend § 193
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
[1. Oktober 1965–1. Januar 2002]
1§ 193. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1965: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 10. August 1965.

Umfeld von § 193 BGB

§ 192 BGB. Anfang, Mitte, Ende des Monats

§ 193 BGB. Sonn- und Feiertag; Sonnabend

§ 194 BGB. Gegenstand der Verjährung