Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
Rechtsprechung zu § 887 ZPO
1.449 Entscheidungen zu § 887 ZPO in unserer Datenbank:
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Verpflichtung zur Übertragung von Bitcoin; Gutschrift von Bitcoins in einem ...
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Unterlassungsgebot als Teil des Titels zur Löschung von Bewertungen
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- KG, 16.07.2024 - 21 U 131/23
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- BGH, 29.09.2022 - I ZR 180/21
Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des Erfüllungseinwands
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 14.12.2020 - 33 U 3539/20
Unzulässige Vollstreckungsabwehrklage neben Vollstreckungsverfahren
- OLG München, 14.12.2020 - 33 U 3539/20
Querverweise
Auf § 887 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 61 (Inhalt des Urteils)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 887 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 802 (Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)