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Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Rechtsprechung zu § 869 ZPO

84 Entscheidungen zu § 869 ZPO in unserer Datenbank:

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§ 869 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 869 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 869 ZPO:

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