Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. 2Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. 3Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) 1Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. 2Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) 1Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) 1Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. 2Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
27.08.2005 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) | 18.08.2005 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 697 ZPO
271 Entscheidungen zu § 697 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2020 - XI ZR 199/18
Gerichtliches Mahnverfahren: Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 1809/17
Anspruch auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliches Urteil wegen Verstoßes ...
- OLG Hamm, 05.07.2023 - 8 U 158/22
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ordentliches Gerichtsverfahren auf Abschlag ...
- AG Brandenburg, 15.03.2017 - 34 C 139/16
Gerichtlichen Mahnverfahren - Rücknahme des Widerspruchs nach Eröffnung des ...
- BVerfG, 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14
Unwirksame Zustellung an die Partei nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ...
- OLG Saarbrücken, 18.12.2019 - 5 U 6/19
Insolvenzanfechtung: Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem ...
- BGH, 28.01.2010 - VII ZR 174/08
Verfahrensstillstand wegen Nichtbetreibens durch die Parteien: Nochmalige ...
- OLG München, 22.05.2019 - 15 U 148/19
Zulässigkeit der Klage bei Fehlen der Anspruchsbegründung im Termin zur ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 24.09.2018 - 13 O 1607/18
Schlüssigkeit einer Klagebegründung
- LG München II, 24.09.2018 - 13 O 1607/18
- BayObLG, 09.01.2023 - 102 AR 150/22
Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren
Querverweise
Auf § 697 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
- § 1091 (Einleitung des Streitverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 697 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 697 IV)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 697 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 253 (Klageschrift) (zu § 697 I)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 697 IV)