Zivilprozessordnung
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. 2In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
Rechtsprechung zu § 590 ZPO
182 Entscheidungen zu § 590 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 41/19
Restitutionsbeklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents
- BGH, 03.08.2021 - II ZR 283/19
Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.11.2019 - 15 U 3962/17
Wiederaufnahme einer Restitutionsklage: Auseinandersetzung einer Gesellschaft ...
- OLG München, 27.11.2019 - 15 U 3962/17
- BFH, 29.01.2020 - VIII B 180/19
Zur Beiladung im Restitutionsverfahren
- BVerwG, 05.12.2018 - 9 B 26.18
Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht wegen Besorgnis ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18
Anforderungen an die Geltendmachung einer Gehörsverletzung im ...
- BVerwG, 10.12.2018 - 9 B 26.18
- BVerfG, 20.04.2016 - 2 BvR 1488/14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 35 ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11
Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß
- LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10
Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung ...
- BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11
- BSG, 12.11.2018 - B 9 SB 70/18 B
Wiederaufnahme eines Verfahrens trotz verfahrensbeendender Beschlüsse
Querverweise
Auf § 590 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)