Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 576 ZPO
287 Entscheidungen zu § 576 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.07.2024 - I ZB 9/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.07.2024 - 12 Ta 625/24
Alleinentscheidung, dringender Fall, Beschwerdeverfahren, Zurückweisung
- BGH, 23.04.2024 - VIII ZB 75/23
Verfahrensfehler aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch die ...
- BGH, 20.02.2024 - VI ZB 19/22
Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
- BGH, 29.09.2022 - I ZB 15/22
Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung: Zulässigkeit ...
- BGH, 29.01.2009 - VII ZB 79/08
Ausschluss einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten ...
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20
Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten ...
- BGH, 07.03.2024 - I ZB 40/23
Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- OLG Köln, 12.12.2023 - 4 W 8/23
Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Zahlung eines ...
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21
Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; ...
Querverweise
Auf § 576 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)