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Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577)   
   Titel 1 - Sofortige Beschwerde (§§ 567 - 573)   
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§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) 1Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2§ 318 bleibt unberührt.

(2) 1Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 572 ZPO

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Querverweise

Auf § 572 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
      Allgemeiner Teil
        Allgemeine Vorschriften
          § 6 (Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen)
          § 7 (Beteiligte)
          § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
        Verfahren im ersten Rechtszug
          § 33 (Persönliches Erscheinen der Beteiligten)
          § 35 (Zwangsmittel)
        Beschluss
          § 42 (Berichtigung des Beschlusses)
        Verfahrenskostenhilfe
          § 76 (Voraussetzungen)
        Vollstreckung
          Allgemeine Vorschriften
            § 87 (Verfahren; Beschwerde)
     
      Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
        Verfahren in Betreuungssachen
          § 284 (Unterbringung zur Begutachtung)
     
      Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
        Verfahren in Nachlasssachen
          Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
            § 355 (Testamentsvollstreckung)
        Verfahren in Teilungssachen
          § 372 (Rechtsmittel)
     
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
          § 480 (Zahlungssperre)
          § 482 (Aufhebung der Zahlungssperre)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            I. Allgemeines
              § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
        Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
          Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
            § 334 (Ersatzzwangshaft)
Was ist das?

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