Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 452 ZPO
124 Entscheidungen zu § 452 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.02.2024 - 3 StR 470/23
Strafzumessung bei Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage: ...
- AG Bremen, 23.11.2017 - 9 C 104/17
Parteianhörung und Erbringung des Vollbeweises in einem Verkehrsunfallprozess
- OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95
- LG Potsdam, 17.12.2004 - 13 T 83/04
Zur Richterablehnung im Verkehrsunfallprozess
- FG München, 25.09.2008 - 15 K 4747/06
Aufwendungen für ein geplantes Bauvorhaben als vergebliche Werbungskosten im ...
- BFH, 17.08.1976 - VII B 7/75
Anhörung einer Partei - Beweisaufnahme - Erörterung der Sachlage - Erörterung der ...
- BGH, 12.10.1960 - VIII ZR 169/59
Verweis eines Berufungsurteiles zur Wiedergabe von einer Zeugenaussage auf einen ...
- BGH, 19.01.1965 - 1 StR 497/64
Abführung des Erlöses aus einem wettbewerbswidrigen Geschäft an den ...
- BVerwG, 09.06.1962 - IV C 43.62
Rechtsmittel
- BGH, 15.01.1969 - IV ZR 694/68
Ermittlung des Verschuldens bei einer Ehescheidung - Anforderungen an die ...
Querverweise
Auf § 452 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]