Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1120) |
Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117) |
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.
(2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. 3Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(4) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss. 2Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.
(5) 1Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. 2Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 3Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
(6) 1Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung und den Antrag, die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige Anordnung entschieden. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 |
klausel § 1113Übersetzung oder Transliteration § 1114Anfechtung der Anpassung eines Titels § 1115Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung § 1116Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungs-
mitgliedstaat § 1117Vollstreckungs-
abwehrklage
Rechtsprechung zu § 1115 ZPO
20 Entscheidungen zu § 1115 ZPO in unserer Datenbank:
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Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von im Ausland erwirkten Titeln
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
Verwerfung einer verfristeten sofortigen Beschwerde
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
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Präklusion von neuem Sachvortrag im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung ...
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Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.04.2019 - 20 W 326/17
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ...
Querverweise
Auf § 1115 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)