Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058) |
(1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.
(2) 1Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.
(4) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. 2Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
kollegium § 1053Vergleich § 1054Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1055Wirkungen des Schiedsspruchs § 1056Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens § 1057Entscheidung über die Kosten § 1058Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Rechtsprechung zu § 1053 ZPO
86 Entscheidungen zu § 1053 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- BayObLG, 20.11.2023 - 102 Sch 173/23
Anwendung von § 1061 ZPO auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem ...
- BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 7/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit eines im Verfahren der ...
- OLG München, 27.03.2015 - 34 Sch 5/15
Auslegung eines Kostenregelung im Schiedsverfahren über Kostentragung
- BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20
Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ...
- OLG München, 26.07.2005 - 31 Wx 50/05
Keine Ersetzung notariell zu beurkundender Erklärung durch Schiedsspruch bei ...
- OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 26 Sch 4/17
Voraussetzungen von § 1064 Abs. 1 ZPO
- BayObLG, 22.01.2024 - 101 Sch 172/23
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruch - Verzugsstrafzins von ...
- OLG München, 01.12.2015 - 34 Sch 26/15
Vollstreckbarerklärung inländischen Schiedsspruchs
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 - 4 U 62/23
Zum Anspruch auf Kostenerstattung eines Schiedsgerichtsverfahrens
Querverweise
Auf § 1053 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 148a (Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1053 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 1053 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Vergleich
- § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 1053 IV)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 I (weggefallen) (zu § 1053 IV)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- §§ 1 ff. (Stellung und Aufgaben des Notars) (zu § 1053 IV)