Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Sachliche Zuständigkeit
Bedeutung des Wertes
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Wertberechnung; Nebenforderungen
Mehrere Ansprüche
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Grunddienstbarkeit
Pacht- oder Mietverhältnis
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(weggefallen)
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
(weggefallen)
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
(weggefallen)
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Gerichtsstand bei Beförderungen
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
(weggefallen)
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ablehnung eines Richters
Verlust des Ablehnungsrechts
Ablehnungsgesuch
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Entscheidung und Rechtsmittel
Unaufschiebbare Amtshandlungen
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
Umfang der Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
(weggefallen)
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Prozessfähigkeit von Ausländern
Prüfung von Amts wegen
Prozesspfleger
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Wirkung der Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Hauptintervention
Aussetzung des Hauptprozesses
Nebenintervention
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Wirkung der Nebenintervention
Streitgenössische Nebenintervention
Beitritt des Nebenintervenienten
Zwischenstreit über Nebenintervention
Zulässigkeit der Streitverkündung
Form der Streitverkündung
Wirkung der Streitverkündung
Gläubigerstreit
Urheberbenennung bei Besitz
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
Anwaltsprozess
(weggefallen)
Notanwalt
Auswahl des Rechtsanwalts
Parteiprozess
Prozessvollmacht
Umfang der Prozessvollmacht
Geltung für Nebenverfahren
Beschränkung der Prozessvollmacht
Mehrere Prozessbevollmächtigte
Wirkung der Prozessvollmacht
Fortbestand der Prozessvollmacht
Erlöschen der Vollmacht
Mangel der Vollmacht
Vollmachtloser Vertreter
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Kosten bei teilweisem Obsiegen
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
(weggefallen)
Kosten bei Räumungsklagen
(weggefallen)
(weggefallen)
Kosten bei übergegangenem Anspruch
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Rechtsmittelkosten
Vergleichskosten
Anfechtung von Kostenentscheidungen
Kosten bei Streitgenossen
Kosten einer Nebenintervention
(weggefallen)
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Kostenfestsetzungsverfahren
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Verteilung nach Quoten
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
Art und Höhe der Sicherheit
Rückgabe der Sicherheit
Prozesskostensicherheit
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
Höhe der Prozesskostensicherheit
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Voraussetzungen
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Antrag; Verordnungsermächtigung
Bewilligungsverfahren
Bewilligung
Festsetzung von Zahlungen
Änderung der Bewilligung
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Wirkung der Prozesskostenhilfe
Kostenerstattung
Aufhebung der Bewilligung
Einziehung der Kosten
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Entscheidungen
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Videoverhandlung
Vorbereitende Schriftsätze
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Inhalt der Schriftsätze
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Gerichtliches elektronisches Dokument
Formulare; Verordnungsermächtigung
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Formfiktion
Beifügung von Urkunden
Fristen für Schriftsätze
Abschriften
Einsicht von Urkunden
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Prozessleitung durch Vorsitzenden
Gang der mündlichen Verhandlung
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Materielle Prozessleitung
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Anordnung der Urkundenvorlegung
Anordnung der Aktenübermittlung
Augenschein; Sachverständige
Prozesstrennung
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Prozessverbindung
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
(weggefallen)
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Wiedereröffnung der Verhandlung
Untervertretung in der Verhandlung
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Protokollaufnahme
Inhalt des Protokolls
Vorläufige Protokollaufzeichnung
Entbehrliche Feststellungen
Genehmigung des Protokolls
Unterschreiben des Protokolls
Protokollberichtigung
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
Zustellung
Rückwirkung der Zustellung
Aufgaben der Geschäftsstelle
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Zustellung an Vertreter
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Zustellung an Bevollmächtigte
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Ort der Zustellung
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Zustellung bei verweigerter Annahme
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ersatzzustellung durch Niederlegung
Zustellungsurkunde
Zustellung im Ausland
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
Öffentliche Zustellung
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Heilung von Zustellungsmängeln
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Zustellung
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Zustellung von Schriftstücken
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellungsauftrag
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
(weggefallen)
Ladung zum Termin
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Terminsbestimmung
Ladungsfrist
Entbehrlichkeit der Ladung
Terminsort
Aufruf der Sache; versäumter Termin
Fristbeginn
Fristberechnung
(weggefallen)
Fristkürzung; Fristverlängerung
Verfahren bei Friständerung
Abkürzung von Zwischenfristen
Terminsänderung
(weggefallen)
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Allgemeine Versäumungsfolge
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
Rechtsbehelfsbelehrung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsfrist
(weggefallen)
Wiedereinsetzungsantrag
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Unterbrechung durch Tod der Partei
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Unterbrechung durch Nacherbfolge
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Verfahren bei Aussetzung
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Form von Aufnahme und Anzeige
Ruhen des Verfahrens
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
Klageschrift
Stufenklage
Fristbestimmung im Urteil
Feststellungsklage
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Klage auf wiederkehrende Leistungen
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Anspruchshäufung
Rechtshängigkeit
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
Klageänderung
Keine Klageänderung
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Veräußerung eines Grundstücks
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Klagerücknahme
Zustellung; formlose Mitteilung
Zustellung der Klageschrift
Bestimmung der Verfahrensweise
Vorbereitung des Termins
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Früher erster Termin
Schriftliches Vorverfahren
Klageerwiderung; Replik
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Mündliche Verhandlung
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Verweisung bei Unzuständigkeit
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Sicherungsanordnung
Beweisaufnahme
Verhandlung nach Beweisaufnahme
Freie Beweiswürdigung
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Gerichtliches Geständnis
Zusätze beim Geständnis
Widerruf des Geständnisses
Offenkundige Tatsachen
Gesetzliche Vermutungen
(weggefallen)
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Glaubhaftmachung
Verfahrensrügen
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Form der Antragstellung
Aktenausdruck
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
Akteneinsicht; Abschriften
Datenträgerarchiv
Titel 2 - Urteil
Endurteil
Teilurteil
Vorbehaltsurteil
Zwischenurteil
Zwischenurteil über den Grund
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Verzicht
Anerkenntnis
Bindung an die Parteianträge
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Erkennende Richter
Termin der Urteilsverkündung
Form der Urteilsverkündung
Anwesenheit der Parteien
Form und Inhalt des Urteils
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Beweiskraft des Tatbestandes
Unterschrift der Richter
(weggefallen)
Urteilszustellung und -ausfertigung
Bindung des Gerichts
Berichtigung des Urteils
Berichtigung des Tatbestandes
Ergänzung des Urteils
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Materielle Rechtskraft
Abänderung von Urteilen
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Verschärfte Haftung
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Subjektive Rechtskraftwirkung
Feststellungswirkung des Musterentscheids
Rechtskraft bei Nacherbfolge
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Anerkennung ausländischer Urteile
Beschlüsse und Verfügungen
Titel 3 - Versäumnisurteil
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Entscheidung nach Aktenlage
Begriff des Verhandlungstermins
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Unvollständiges Verhandeln
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Rechtsmittel bei Zurückweisung
Vertagung von Amts wegen
Einspruch
Einspruchsfrist
Einspruchsschrift
Zustellung der Einspruchsschrift
Einspruchsprüfung
Einspruchstermin
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Entscheidung nach Einspruch
Versäumniskosten
Zweites Versäumnisurteil
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter
Originärer Einzelrichter
Obligatorischer Einzelrichter
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Rechtsmittel
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(weggefallen)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Beibringungsfrist
Parteiöffentlichkeit
(weggefallen)
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Inhalt des Beweisbeschlusses
Änderung des Beweisbeschlusses
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Beweisaufnahme im Ausland
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zwischenstreit
Ausbleiben der Partei
Neuer Beweistermin
Ausländische Beweisaufnahme
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Titel 6 - Beweis durch Augenschein
Beweis durch Augenschein
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Beweisaufnahme
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7 - Zeugenbeweis
Beweisantritt
(weggefallen)
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Zeugenladung
Aussageerleichternde Unterlagen
Auslagenvorschuss
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Vernehmung an bestimmten Orten
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Erklärung der Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Folgen der Zeugnisverweigerung
Zeugenbeeidigung
Nacheid; Eidesnorm
Uneidliche Vernehmung
Einzelvernehmung
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Vernehmung zur Sache
Fragerecht der Parteien
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Verzicht auf Zeugen
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
Zeugenentschädigung
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Beweisantritt
Sachverständigenauswahl
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Ablehnung eines Sachverständigen
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Weitere Pflichten des Sachverständigen
Gutachtenverweigerungsrecht
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Sachverständigenbeeidigung
Schriftliches Gutachten
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Neues Gutachten
Sachverständigenvergütung
Sachverständige Zeugen
Titel 9 - Beweis durch Urkunden
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Beweiskraft von Privaturkunden
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Vorlegungspflicht Dritter
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
(weggefallen)
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Verzicht nach Vorlegung
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Schriftvergleichung
Würdigung der Schriftvergleichung
Verwahrung verdächtiger Urkunden
Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Weigerung des Gegners
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Vernehmung von Amts wegen
Vernehmung von Streitgenossen
Beweisbeschluss
Ausführung der Vernehmung
Beeidigung der Partei
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Ausbleiben der Partei
Prozessunfähige
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
(weggefallen)
Eidesleistung in Person
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Eidesbelehrung
Eidesleistung; Eidesformel
(weggefallen)
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren
Zulässigkeit
Zuständiges Gericht
Inhalt des Antrages
(weggefallen)
Entscheidung über den Antrag
Ladung des Gegners
Beweisaufnahme
Benutzung im Prozess
Unbekannter Gegner
Frist zur Klageerhebung
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten
Anzuwendende Vorschriften
Verfahren nach billigem Ermessen
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Ladungen
Zustellung des Protokolls über die Klage
Belehrungen
(weggefallen)
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
(weggefallen)
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
(weggefallen)
Erklärung über Urkunden
Inhalt des Protokolls
Urteil auf Vornahme einer Handlung
(weggefallen)
Buch 3 - Rechtsmittel
Abschnitt 1 - Berufung
Statthaftigkeit der Berufung
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Berufungsgründe
Versäumnisurteile
Verzicht auf Berufung
Zurücknahme der Berufung
Berufungsfrist
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Berufungsschrift
Berufungsbegründung
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Terminsbestimmung
Anschlussberufung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Entscheidender Richter
Vorbereitender Einzelrichter
Bindung an die Berufungsanträge
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Verlust des Rügerechts
Gerichtliches Geständnis
Parteivernehmung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Zurückverweisung
Versäumnisverfahren
Inhalt des Berufungsurteils
Prozessakten
Abschnitt 2 - Revision
Statthaftigkeit der Revision
Zulassungsrevision
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsgründe
Begriff der Rechtsverletzung
Absolute Revisionsgründe
Revisionsfrist
Revisionseinlegung
Zustellung der Revisionsschrift
Revisionsbegründung
Zulässigkeitsprüfung
Zurückweisungsbeschluss
Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Anschlussrevision
Anwendbare Vorschriften
Verlust des Rügerechts
Umfang der Revisionsprüfung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Nicht revisible Gesetze
Revisionszurückweisung
Aufhebung des angefochtenen Urteils
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Leitentscheidung
Sprungrevision
Abschnitt 3 - Beschwerde
Titel 1 - Sofortige Beschwerde
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Originärer Einzelrichter
Frist und Form
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Gang des Beschwerdeverfahrens
Erinnerung
Titel 2 - Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Gründe der Rechtsbeschwerde
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Arten der Wiederaufnahme
Nichtigkeitsklage
Restitutionsklage
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Hilfsnatur der Restitutionsklage
Vorentscheidungen
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Klagefrist
Klageschrift
Inhalt der Klageschrift
Zulässigkeitsprüfung
Neue Verhandlung
Rechtsmittel
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
Zulässigkeit
Klageinhalt; Urkunden
(weggefallen)
Keine Widerklage; Beweismittel
Abstehen vom Urkundenprozess
Klageabweisung
Zurückweisung von Einwendungen
Vorbehaltsurteil
Nachverfahren
(weggefallen)
Wechselprozess
Gerichtsstand
Klageinhalt; Ladungsfrist
Beweisvorschriften
Scheckprozess
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Buch 7 - Mahnverfahren
Zulässigkeit
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Mahnantrag
Zurückweisung des Mahnantrags
Mahnbescheid
Zustellung des Mahnbescheids
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Verfahren nach Widerspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Vollstreckungsbescheid
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Form von Anträgen und Erklärungen
Kein Nachweis der Vollmacht
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Vollstreckbare Endurteile
Formelle Rechtskraft
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Abwendungsbefugnis
Schutzantrag des Schuldners
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Rückgabe der Sicherheit
Ergänzung des Urteils
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Sicherungsvollstreckung
Räumungsfrist
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
Vollstreckungsurteil
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsklausel
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Anhörung des Schuldners
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Beendete Gütergemeinschaft
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Vollmachtsnachweis
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Übergabe des Titels und Quittung
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Durchsuchung; Gewaltanwendung
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Zuziehung von Zeugen
Akteneinsicht; Aktenabschrift
(weggefallen)
Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Aufforderungen und Mitteilungen
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Vollstreckungsschutz
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Klage gegen Vollstreckungsklausel
Einstweilige Anordnungen
Einstweilige Anordnungen im Urteil
Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Kosten der Zwangsvollstreckung
Einschreiten von Behörden
(weggefallen)
(weggefallen)
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Sofortige Beschwerde
Weitere Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Wartefrist
(weggefallen)
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Vermögensauskunft des Schuldners
Weitere Vermögensauskunft
Zuständigkeit
Abnahme der Vermögensauskunft
Erzwingungshaft
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Dauer der Haft; erneute Haft
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Pfändung
Pfändungspfandrecht
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
(weggefallen)
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Pfändung beim Schuldner
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Pfändung ungetrennter Früchte
Unpfändbare Sachen und Tiere
Austauschpfändung
Vorläufige Austauschpfändung
Vorwegpfändung
(weggefallen)
(weggefallen)
Schätzung
(weggefallen)
(weggefallen)
Öffentliche Versteigerung
Gepfändetes Geld
Zeit und Ort der Versteigerung
Zuschlag und Ablieferung
Mindestgebot
Einstellung der Versteigerung
Wirkung des Erlösempfanges
(weggefallen)
Verwertung von Wertpapieren
Umschreibung von Namenspapieren
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Verwertung ungetrennter Früchte
Andere Verwertungsart
Anschlusspfändung
Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Pfändung einer Geldforderung
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Pfändung einer Hypothekenforderung
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Pfändung indossabler Papiere
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Keine Anhörung des Schuldners
Überweisung einer Geldforderung
Wirkung der Überweisung
Überweisung einer Hypothekenforderung
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Erklärungspflicht des Drittschuldners
Pflicht zur Streitverkündung
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Verzicht des Pfandgläubigers
Andere Verwertungsart
Vorpfändung
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Keine Überweisung an Zahlungs statt
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Unpfändbare Bezüge
Bedingt pfändbare Bezüge
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Änderung des unpfändbaren Betrages
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Verschleiertes Arbeitseinkommen
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Pfändung des Gemeinschaftskontos
Nicht übertragbare Forderungen
Pfändungsschutz für Landwirte
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Pfändungsschutz bei Altersrenten
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Beschränkt pfändbare Forderungen
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Klage bei mehrfacher Pfändung
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Pfändung von Gesamthandsanteilen
Pfändung von Gesamtgutanteilen
(weggefallen)
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Arten der Vollstreckung
Zwangshypothek
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Grundstücksgleiche Rechte
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Titel 4 - Verteilungsverfahren
Voraussetzungen
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Teilungsplan
Terminsbestimmung
Termin zur Erklärung und Ausführung
Säumnisfolgen
Widerspruchsklage
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
Inhalt des Urteils
Versäumnisurteil
Verfahren nach dem Urteil
Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Eintragungsanordnung
Vollziehung der Eintragungsanordnung
Löschung
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Erteilung von Abdrucken
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Rechte der Betroffenen
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
Vertretbare Handlungen
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Nicht vertretbare Handlungen
(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Widerstand des Schuldners
(weggefallen)
(weggefallen)
Klage auf Leistung des Interesses
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
1Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 2Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
1Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. 2Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des Eigentums oder zur Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurteilt, so gilt die Übergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs.
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
(1) 1Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. 3§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 2Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.
(3) 1Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen. 2Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
(1) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. 2Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2) 1Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. 2Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3) 1Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. 2Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Erhöhungsbeträge
1Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
1. | die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner | ||
a) | einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; | ||
b) | Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; | ||
c) | Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; | ||
2. | Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
3. | Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; | ||
4. | Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen; | ||
5. | das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird; | ||
6. | Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. |
2Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Nachweise über Erhöhungsbeträge
(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
1. | der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, | |
2. | des Arbeitgebers oder | |
3. | einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung. |
(2) 1Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. 2Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. 3Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. 4Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3) 1Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. 2Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
1. | die Höhe der Leistung, | |
2. | in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, | |
3. | für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird. |
3Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1. | die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, | |
2. | das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen. |
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.
Nachzahlung von Leistungen
(1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 handelt.
(2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
(3) 1Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte. 2Wird die Nachzahlung pauschal und für einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate aufzuteilen.
(4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(5) 1Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 2Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. 3Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
1Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
1. | zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend | |
2. | bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, |
nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. 2Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. 3Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
(1) 1Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
1. | ist der Betrag in der Regel zu beziffern, | |
2. | hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und | |
3. | gilt § 905 Satz 2 entsprechend. |
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
(1) 1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
2Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) 1Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht. 2Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
Aufgaben des Kreditinstituts
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
1. | das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und | |
2. | den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. |
(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
Datenweitergabe; Löschungspflicht
(1) 1Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. 2Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. 3Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
(2) 1Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. 2Die Auskunfteien haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
Verwaltungsvollstreckung
1Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Arrestanspruch
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
Arrestgericht
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.
Arrestgesuch
Entscheidung über das Arrestgesuch
1Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. 2Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Arresturteil und Arrestbeschluss
(1) 1Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. 2Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Abwendungsbefugnis
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
Widerspruch
(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) 1Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. 2Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. 3Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) 1Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. 2Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Entscheidung nach Widerspruch
Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
Aufhebung wegen veränderter Umstände
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
Vollziehung des Arrestes
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
Arresthypothek
Vollziehung des persönlichen Arrestes
Aufhebung der Arrestvollziehung
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Anwendung der Arrestvorschriften
Zuständiges Gericht
Inhalt der einstweiligen Verfügung
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Räumung von Wohnraum
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Gericht der Hauptsache
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Schadensersatzpflicht
Einreichung von Schutzschriften
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Zuständigkeit
Verfahren
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Anwendbare Vorschriften
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Titel 3 - Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe des Gläubigers
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Schadensersatz
Verordnungsermächtigung
Buch 9 - (weggefallen)
(weggefallen)
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Verlust des Rügerechts
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung
Begriffsbestimmung
Schiedsfähigkeit
Form der Schiedsvereinbarung
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Bestellung der Schiedsrichter
Ablehnung eines Schiedsrichters
Ablehnungsverfahren
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Allgemeine Verfahrensregeln
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Verfahrenssprache
Klage und Klagebeantwortung
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Säumnis einer Partei
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Anwendbares Recht
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Vergleich
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Wirkungen des Schiedsspruchs
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Entscheidung über die Kosten
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Aufhebungsantrag
Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Inländische Schiedssprüche
Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren
Zuständigkeit
Allgemeine Vorschriften
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Rechtsmittel
Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 1784/2020
Zustellung durch Auslandsvertretungen
Elektronische Zustellung
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1784/2020; Verordnungsermächtigungen
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 1783/2020
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Teilnahmerechte
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 1783/2020; Verordnungsermächtigung
Sprache eingehender Ersuchen
Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Anwendbare Vorschriften
Ausgehende Ersuchen
Eingehende Ersuchen
Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Zuständigkeit
Entscheidung
Berichtigung und Widerruf
Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit
Maschinelle Bearbeitung
Zustellung
Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Verfahren nach Einspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Verfahren
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Vollstreckungsklausel
Übersetzung
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1 - Erkenntnisverfahren
Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Widerklage
Mündliche Verhandlung
Beweisaufnahme
Urteil
Säumnis
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Gemeinsame Gerichte
Titel 2 - Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Bestätigung inländischer Titel
Ausländische Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel
Zuständigkeit
Verfahren
Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Übersetzung oder Transliteration
Anfechtung der Anpassung eines Titels
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Vollstreckungsabwehrklage
Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 1191/2016
Zentralbehörde
Verwaltungszusammenarbeit
Mehrsprachige Formulare