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Zivilprozessordnung

Gliederung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 - Gerichte

Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2 - Gerichtsstand

§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte

Abschnitt 2 - Parteien

Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2 - Streitgenossenschaft

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand

Titel 5 - Prozesskosten

§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6 - Sicherheitsleistung

§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag; Verordnungsermächtigung
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)

Abschnitt 3 - Verfahren

Titel 1 - Mündliche Verhandlung

§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Videoverhandlung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 130e
Formfiktion
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls

Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen

Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 177
Ort der Zustellung
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182
Zustellungsurkunde
§ 183
Zustellung im Ausland
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185
Öffentliche Zustellung
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191
Zustellung
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 194
Zustellungsauftrag
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen

§§ 195a-213a
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216
Terminsbestimmung
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219
Terminsort
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
§ 223
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225
Verfahren bei Friständerung
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227
Terminsänderung
§ 228
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter

Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung

Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251
Ruhen des Verfahrens
§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil

§ 253
Klageschrift
§ 254
Stufenklage
§ 255
Fristbestimmung im Urteil
§ 256
Feststellungsklage
§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260
Anspruchshäufung
§ 261
Rechtshängigkeit
§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263
Klageänderung
§ 264
Keine Klageänderung
§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266
Veräußerung eines Grundstücks
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269
Klagerücknahme
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271
Zustellung der Klageschrift
§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273
Vorbereitung des Termins
§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275
Früher erster Termin
§ 276
Schriftliches Vorverfahren
§ 277
Klageerwiderung; Replik
§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279
Mündliche Verhandlung
§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 283a
Sicherungsanordnung
§ 284
Beweisaufnahme
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286
Freie Beweiswürdigung
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288
Gerichtliches Geständnis
§ 289
Zusätze beim Geständnis
§ 290
Widerruf des Geständnisses
§ 291
Offenkundige Tatsachen
§ 292
Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
(weggefallen)
§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294
Glaubhaftmachung
§ 295
Verfahrensrügen
§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297
Form der Antragstellung
§ 298
Aktenausdruck
§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 299
Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a
Datenträgerarchiv

Titel 2 - Urteil

§ 300
Endurteil
§ 301
Teilurteil
§ 302
Vorbehaltsurteil
§ 303
Zwischenurteil
§ 304
Zwischenurteil über den Grund
§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
§ 306
Verzicht
§ 307
Anerkenntnis
§ 308
Bindung an die Parteianträge
§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
§ 309
Erkennende Richter
§ 310
Termin der Urteilsverkündung
§ 311
Form der Urteilsverkündung
§ 312
Anwesenheit der Parteien
§ 313
Form und Inhalt des Urteils
§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315
Unterschrift der Richter
§ 316
(weggefallen)
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung
§ 318
Bindung des Gerichts
§ 319
Berichtigung des Urteils
§ 320
Berichtigung des Tatbestandes
§ 321
Ergänzung des Urteils
§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 322
Materielle Rechtskraft
§ 323
Abänderung von Urteilen
§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b
Verschärfte Haftung
§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 326
Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328
Anerkennung ausländischer Urteile
§ 329
Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3 - Versäumnisurteil

§ 330
Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage
§ 332
Begriff des Verhandlungstermins
§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
§ 334
Unvollständiges Verhandeln
§ 335
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
§ 336
Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337
Vertagung von Amts wegen
§ 338
Einspruch
§ 339
Einspruchsfrist
§ 340
Einspruchsschrift
§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341
Einspruchsprüfung
§ 341a
Einspruchstermin
§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs
§ 343
Entscheidung nach Einspruch
§ 344
Versäumniskosten
§ 345
Zweites Versäumnisurteil
§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348
Originärer Einzelrichter
§ 348a
Obligatorischer Einzelrichter
§ 349
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350
Rechtsmittel

Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§§ 351-354
(weggefallen)
§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356
Beibringungsfrist
§ 357
Parteiöffentlichkeit
§ 357a
(weggefallen)
§ 358
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359
Inhalt des Beweisbeschlusses
§ 360
Änderung des Beweisbeschlusses
§ 361
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363
Beweisaufnahme im Ausland
§ 364
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366
Zwischenstreit
§ 367
Ausbleiben der Partei
§ 368
Neuer Beweistermin
§ 369
Ausländische Beweisaufnahme
§ 370
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6 - Beweis durch Augenschein

§ 371
Beweis durch Augenschein
§ 371a
Beweiskraft elektronischer Dokumente
§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 372
Beweisaufnahme
§ 372a
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7 - Zeugenbeweis

§ 373
Beweisantritt
§ 374
(weggefallen)
§ 375
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 376
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377
Zeugenladung
§ 378
Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379
Auslagenvorschuss
§ 380
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
§ 381
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382
Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386
Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 390
Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391
Zeugenbeeidigung
§ 392
Nacheid; Eidesnorm
§ 393
Uneidliche Vernehmung
§ 394
Einzelvernehmung
§ 395
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
§ 396
Vernehmung zur Sache
§ 397
Fragerecht der Parteien
§ 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399
Verzicht auf Zeugen
§ 400
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
§ 401
Zeugenentschädigung

Titel 8 - Beweis durch Sachverständige

§ 402
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403
Beweisantritt
§ 404
Sachverständigenauswahl
§ 404a
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
§ 406
Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a
Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408
Gutachtenverweigerungsrecht
§ 409
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
§ 410
Sachverständigenbeeidigung
§ 411
Schriftliches Gutachten
§ 411a
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 412
Neues Gutachten
§ 413
Sachverständigenvergütung
§ 414
Sachverständige Zeugen

Titel 9 - Beweis durch Urkunden

§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden
§ 416a
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
§ 417
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
§ 427
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
§ 428
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
§ 429
Vorlegungspflicht Dritter
§ 430
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
§ 431
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
§ 432
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
§ 433
(weggefallen)
§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 435
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
§ 436
Verzicht nach Vorlegung
§ 437
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
§ 438
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
§ 439
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
§ 440
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
§ 441
Schriftvergleichung
§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung
§ 443
Verwahrung verdächtiger Urkunden
§ 444
Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung

§ 445
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 446
Weigerung des Gegners
§ 447
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 448
Vernehmung von Amts wegen
§ 449
Vernehmung von Streitgenossen
§ 450
Beweisbeschluss
§ 451
Ausführung der Vernehmung
§ 452
Beeidigung der Partei
§ 453
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454
Ausbleiben der Partei
§ 455
Prozessunfähige

Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen

§§ 456-477
(weggefallen)
§ 478
Eidesleistung in Person
§ 479
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
§ 480
Eidesbelehrung
§ 481
Eidesleistung; Eidesformel
§ 482
(weggefallen)
§ 483
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
§ 484
Eidesgleiche Bekräftigung

Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren

§ 485
Zulässigkeit
§ 486
Zuständiges Gericht
§ 487
Inhalt des Antrages
§§ 488-489
(weggefallen)
§ 490
Entscheidung über den Antrag
§ 491
Ladung des Gegners
§ 492
Beweisaufnahme
§ 493
Benutzung im Prozess
§ 494
Unbekannter Gegner
§ 494a
Frist zur Klageerhebung

Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten

§ 495
Anzuwendende Vorschriften
§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497
Ladungen
§ 498
Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499
Belehrungen
§§ 499a-503
(weggefallen)
§ 504
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505
(weggefallen)
§ 506
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§§ 507-509
(weggefallen)
§ 510
Erklärung über Urkunden
§ 510a
Inhalt des Protokolls
§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 510c
(weggefallen)

Buch 3 - Rechtsmittel

Abschnitt 1 - Berufung

§ 511
Statthaftigkeit der Berufung
§ 512
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
§ 513
Berufungsgründe
§ 514
Versäumnisurteile
§ 515
Verzicht auf Berufung
§ 516
Zurücknahme der Berufung
§ 517
Berufungsfrist
§ 518
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 519
Berufungsschrift
§ 520
Berufungsbegründung
§ 521
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
§ 522
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523
Terminsbestimmung
§ 524
Anschlussberufung
§ 525
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 526
Entscheidender Richter
§ 527
Vorbereitender Einzelrichter
§ 528
Bindung an die Berufungsanträge
§ 529
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
§ 530
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 531
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 532
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
§ 533
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 534
Verlust des Rügerechts
§ 535
Gerichtliches Geständnis
§ 536
Parteivernehmung
§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 538
Zurückverweisung
§ 539
Versäumnisverfahren
§ 540
Inhalt des Berufungsurteils
§ 541
Prozessakten

Abschnitt 2 - Revision

§ 542
Statthaftigkeit der Revision
§ 543
Zulassungsrevision
§ 544
Nichtzulassungsbeschwerde
§ 545
Revisionsgründe
§ 546
Begriff der Rechtsverletzung
§ 547
Absolute Revisionsgründe
§ 548
Revisionsfrist
§ 549
Revisionseinlegung
§ 550
Zustellung der Revisionsschrift
§ 551
Revisionsbegründung
§ 552
Zulässigkeitsprüfung
§ 552a
Zurückweisungsbeschluss
§ 552b
Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
§ 553
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§ 554
Anschlussrevision
§ 555
Anwendbare Vorschriften
§ 556
Verlust des Rügerechts
§ 557
Umfang der Revisionsprüfung
§ 558
Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 559
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 560
Nicht revisible Gesetze
§ 561
Revisionszurückweisung
§ 562
Aufhebung des angefochtenen Urteils
§ 563
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
§ 564
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
§ 565
Leitentscheidung
§ 566
Sprungrevision

Abschnitt 3 - Beschwerde

Titel 1 - Sofortige Beschwerde

§ 567
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
§ 568
Originärer Einzelrichter
§ 569
Frist und Form
§ 570
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
§ 571
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
§ 572
Gang des Beschwerdeverfahrens
§ 573
Erinnerung

Titel 2 - Rechtsbeschwerde

§ 574
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
§ 575
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 576
Gründe der Rechtsbeschwerde
§ 577
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 578
Arten der Wiederaufnahme
§ 579
Nichtigkeitsklage
§ 580
Restitutionsklage
§ 581
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 582
Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 583
Vorentscheidungen
§ 584
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
§ 585
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 586
Klagefrist
§ 587
Klageschrift
§ 588
Inhalt der Klageschrift
§ 589
Zulässigkeitsprüfung
§ 590
Neue Verhandlung
§ 591
Rechtsmittel

Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess

§ 592
Zulässigkeit
§ 593
Klageinhalt; Urkunden
§ 594
(weggefallen)
§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel
§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess
§ 597
Klageabweisung
§ 598
Zurückweisung von Einwendungen
§ 599
Vorbehaltsurteil
§ 600
Nachverfahren
§ 601
(weggefallen)
§ 602
Wechselprozess
§ 603
Gerichtsstand
§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 605
Beweisvorschriften
§ 605a
Scheckprozess

Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren

§ 606
(weggefallen)
§ 607
(weggefallen)
§ 608
(weggefallen)
§ 609
(weggefallen)
§ 610
(weggefallen)
§ 611
(weggefallen)
§ 612
(weggefallen)
§ 613
(weggefallen)
§ 614
(weggefallen)
§§ 615-687
(weggefallen)

Buch 7 - Mahnverfahren

§ 688
Zulässigkeit
§ 689
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
§ 690
Mahnantrag
§ 691
Zurückweisung des Mahnantrags
§ 692
Mahnbescheid
§ 693
Zustellung des Mahnbescheids
§ 694
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
§ 695
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
§ 696
Verfahren nach Widerspruch
§ 697
Einleitung des Streitverfahrens
§ 698
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
§ 699
Vollstreckungsbescheid
§ 700
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
§ 701
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
§ 702
Form von Anträgen und Erklärungen
§ 703
Kein Nachweis der Vollmacht
§ 703a
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
§ 703b
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
§ 703c
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
§ 703d
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

Buch 8 - Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 704
Vollstreckbare Endurteile
§ 705
Formelle Rechtskraft
§ 706
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
§ 707
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 708
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
§ 709
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
§ 710
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 711
Abwendungsbefugnis
§ 712
Schutzantrag des Schuldners
§ 713
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
§ 714
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
§ 715
Rückgabe der Sicherheit
§ 716
Ergänzung des Urteils
§ 717
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
§ 718
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 719
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 720
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
§ 720a
Sicherungsvollstreckung
§ 721
Räumungsfrist
§ 722
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
§ 723
Vollstreckungsurteil
§ 724
Vollstreckbare Ausfertigung
§ 725
Vollstreckungsklausel
§ 726
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
§ 727
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
§ 728
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
§ 729
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
§ 730
Anhörung des Schuldners
§ 731
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 732
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 733
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
§ 734
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
§ 735
(weggefallen)
§ 736
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
§ 737
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
§ 738
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
§ 740
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
§ 741
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
§ 743
Beendete Gütergemeinschaft
§ 744
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
§ 744a
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
§ 745
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 746
(weggefallen)
§ 747
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
§ 748
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
§ 749
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
§ 752
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
§ 753a
Vollmachtsnachweis
§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
§ 754a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
§ 756
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
§ 757
Übergabe des Titels und Quittung
§ 757a
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
§ 758
Durchsuchung; Gewaltanwendung
§ 758a
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
§ 759
Zuziehung von Zeugen
§ 760
Akteneinsicht; Aktenabschrift
§ 761
(weggefallen)
§ 762
Protokoll über Vollstreckungshandlungen
§ 763
Aufforderungen und Mitteilungen
§ 764
Vollstreckungsgericht
§ 765
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
§ 765a
Vollstreckungsschutz
§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
§ 767
Vollstreckungsabwehrklage
§ 768
Klage gegen Vollstreckungsklausel
§ 769
Einstweilige Anordnungen
§ 770
Einstweilige Anordnungen im Urteil
§ 771
Drittwiderspruchsklage
§ 772
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
§ 773
Drittwiderspruchsklage des Nacherben
§ 774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
§ 776
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
§ 777
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
§ 778
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
§ 779
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
§ 780
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
§ 781
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
§ 782
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
§ 784
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
§ 785
Vollstreckungsabwehrklage des Erben
§ 786
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
§ 786a
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
§ 787
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
§ 788
Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 789
Einschreiten von Behörden
§ 790
(weggefallen)
§ 791
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 792
Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

§ 793
Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

§ 794a
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 5Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) 1Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. 2Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

§ 795a
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

§ 795b
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.

§ 796
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

§ 796a
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

§ 796b
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.

§ 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

(1) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. 2Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) 1Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. 2Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

§ 797
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
c) das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.

2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 797a
Verfahren bei Gütestellenvergleichen

(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. 2Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. 3Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

§ 798
Wartefrist

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

§ 798a
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 799
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge

Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

§ 799a
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.

§ 800
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

§ 800a
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.

(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

§ 801
Landesrechtliche Vollstreckungstitel

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

§ 802
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) 1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

§ 802d
Weitere Vermögensauskunft

(1) 1Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

§ 802e
Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

§ 802f
Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

(2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

1. in seinen Geschäftsräumen,
2. in der Wohnung des Schuldners,
3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
4. per Bild- und Tonübertragung

stattfindet.

(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

(4) 1Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.

(6) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

(7) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 802g
Erzwingungshaft

(1) 1Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

(1) 1Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. 2Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

(1) 1Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 4Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.

(2) 1Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. 2Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die

1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.

3Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.

(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse

1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

(5) 1Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. 2Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 679/2016 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung.

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) 1Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

2Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn

1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.

3Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. 2Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 803
Pfändung

(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 804
Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 805
Klage auf vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) 1Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

§ 806
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 806a
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher

(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.

(2) 1Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. 2Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.

§ 806b
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

§ 808
Pfändung beim Schuldner

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

§ 809
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

§ 810
Pfändung ungetrennter Früchte

(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

§ 811
Unpfändbare Sachen und Tiere

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1. Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a) für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c) aus gesundheitlichen Gründen;
d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2. Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3. Bargeld
a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4. Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5. private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6. öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7. Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8. Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) 1Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

§ 811a
Austauschpfändung

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) 1Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

§ 811b
Vorläufige Austauschpfändung

(1) 1Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

(4) 1Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. 2§ 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 811c
Vorwegpfändung

(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

§ 811d
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 812
(weggefallen)

(weggefallen)

§ 813
Schätzung

(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) 1Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1. Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2. Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3. Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4. landwirtschaftliche Erzeugnisse

gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

§ 813a
(weggefallen)
§ 813b
(weggefallen)
§ 814
Öffentliche Versteigerung
§ 815
Gepfändetes Geld
§ 816
Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817
Zuschlag und Ablieferung
§ 817a
Mindestgebot
§ 818
Einstellung der Versteigerung
§ 819
Wirkung des Erlösempfanges
§ 820
(weggefallen)
§ 821
Verwertung von Wertpapieren
§ 822
Umschreibung von Namenspapieren
§ 823
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824
Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825
Andere Verwertungsart
§ 826
Anschlusspfändung
§ 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 828
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 829
Pfändung einer Geldforderung
§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
§ 830
Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 830a
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831
Pfändung indossabler Papiere
§ 832
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
§ 833
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
§ 833a
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
§ 834
Keine Anhörung des Schuldners
§ 835
Überweisung einer Geldforderung
§ 836
Wirkung der Überweisung
§ 837
Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 837a
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 838
Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 839
Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 840
Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 841
Pflicht zur Streitverkündung
§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 843
Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844
Andere Verwertungsart
§ 845
Vorpfändung
§ 846
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 847a
Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 849
Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 850
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a
Unpfändbare Bezüge
§ 850b
Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h
Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos
§ 851
Nicht übertragbare Forderungen
§ 851a
Pfändungsschutz für Landwirte
§ 851b
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
§ 852
Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 853
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
§ 854
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
§ 855
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
§ 855a
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 856
Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
§ 859
Pfändung von Gesamthandsanteilen
§ 860
Pfändung von Gesamtgutanteilen
§§ 861-862
(weggefallen)
§ 863
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 864
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
§ 865
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
§ 866
Arten der Vollstreckung
§ 867
Zwangshypothek
§ 868
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
§ 869
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 870
Grundstücksgleiche Rechte
§ 870a
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4 - Verteilungsverfahren

§ 872
Voraussetzungen
§ 873
Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874
Teilungsplan
§ 875
Terminsbestimmung
§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877
Säumnisfolgen
§ 878
Widerspruchsklage
§ 879
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880
Inhalt des Urteils
§ 881
Versäumnisurteil
§ 882
Verfahren nach dem Urteil

Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

§ 882a
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6 - Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882c
Eintragungsanordnung
§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung
§ 882e
Löschung
§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 882g
Erteilung von Abdrucken
§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
§ 882i
Rechte der Betroffenen

Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen

§ 883
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 884
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
§ 885
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
§ 886
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
§ 887
Vertretbare Handlungen
§ 888
Nicht vertretbare Handlungen
§ 888a
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
§ 889
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
§ 890
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
§ 891
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
§ 892
Widerstand des Schuldners
§ 892a
(weggefallen)
§ 893
Klage auf Leistung des Interesses
§ 894
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
§ 895
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
§ 896
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
§ 897
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
§ 898
Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
§ 902
Erhöhungsbeträge
§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge
§ 904
Nachzahlung von Leistungen
§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts
§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht
§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung

§ 911
(weggefallen)
§ 912
(weggefallen)
§ 913
(weggefallen)
§ 914
(weggefallen)
§ 915
(weggefallen)
§ 915a
(weggefallen)
§ 915b
(weggefallen)
§ 915c
(weggefallen)
§ 915d
(weggefallen)
§ 915e
(weggefallen)
§ 915f
(weggefallen)
§ 915g
(weggefallen)
§ 915h
(weggefallen)
§ 916
Arrestanspruch
§ 917
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
§ 918
Arrestgrund bei persönlichem Arrest
§ 919
Arrestgericht
§ 920
Arrestgesuch
§ 921
Entscheidung über das Arrestgesuch
§ 922
Arresturteil und Arrestbeschluss
§ 923
Abwendungsbefugnis
§ 924
Widerspruch
§ 925
Entscheidung nach Widerspruch
§ 926
Anordnung der Klageerhebung
§ 927
Aufhebung wegen veränderter Umstände
§ 928
Vollziehung des Arrestes
§ 929
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
§ 930
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
§ 931
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
§ 932
Arresthypothek
§ 933
Vollziehung des persönlichen Arrestes
§ 934
Aufhebung der Arrestvollziehung
§ 935
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
§ 936
Anwendung der Arrestvorschriften
§ 937
Zuständiges Gericht
§ 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung
§ 939
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
§ 940
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
§ 940a
Räumung von Wohnraum
§ 941
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
§ 942
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
§ 943
Gericht der Hauptsache
§ 944
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
§ 945
Schadensersatzpflicht
§ 945a
Einreichung von Schutzschriften
§ 945b
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 946
Zuständigkeit
§ 947
Verfahren
§ 948
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
§ 949
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 950
Anwendbare Vorschriften
§ 951
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
§ 952
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3 - Rechtsbehelfe

§ 953
Rechtsbehelfe des Gläubigers
§ 954
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
§ 955
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
§ 956
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
§ 957
Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

§ 958
Schadensersatz
§ 959
Verordnungsermächtigung

Buch 9 - (weggefallen)

§§ 960-1024
(weggefallen)

Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1025
Anwendungsbereich
§ 1026
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027
Verlust des Rügerechts
§ 1028
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt

Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung

§ 1029
Begriffsbestimmung
§ 1030
Schiedsfähigkeit
§ 1031
Form der Schiedsvereinbarung
§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
§ 1033
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen

Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts

§ 1034
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 1035
Bestellung der Schiedsrichter
§ 1036
Ablehnung eines Schiedsrichters
§ 1037
Ablehnungsverfahren
§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
§ 1039
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts

§ 1040
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
§ 1041
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1042
Allgemeine Verfahrensregeln
§ 1043
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1045
Verfahrenssprache
§ 1046
Klage und Klagebeantwortung
§ 1047
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 1048
Säumnis einer Partei
§ 1049
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 1050
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051
Anwendbares Recht
§ 1052
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 1053
Vergleich
§ 1054
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
§ 1055
Wirkungen des Schiedsspruchs
§ 1056
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1057
Entscheidung über die Kosten
§ 1058
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

§ 1059
Aufhebungsantrag

Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

§ 1060
Inländische Schiedssprüche
§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren

§ 1062
Zuständigkeit
§ 1063
Allgemeine Vorschriften
§ 1064
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
§ 1065
Rechtsmittel

Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte

§ 1066
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

§ 1067
Zustellung durch Auslandsvertretungen
§ 1068
Elektronische Zustellung
§ 1069
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
§ 1070
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
§ 1071
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen

Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783

§ 1072
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1073
Teilnahmerechte
§ 1074
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
§ 1075
Sprache eingehender Ersuchen

Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 1076
Anwendbare Vorschriften
§ 1077
Ausgehende Ersuchen
§ 1078
Eingehende Ersuchen

Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel

§ 1079
Zuständigkeit
§ 1080
Entscheidung
§ 1081
Berichtigung und Widerruf

Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland

§ 1082
Vollstreckungstitel
§ 1083
Übersetzung
§ 1084
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 1085
Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 1086
Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit
§ 1088
Maschinelle Bearbeitung
§ 1089
Zustellung

Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch
§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren
§ 1092a
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel
§ 1094
Übersetzung
§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Titel 1 - Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099
Widerklage
§ 1100
Mündliche Verhandlung
§ 1101
Beweisaufnahme
§ 1102
Urteil
§ 1103
Säumnis
§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
§ 1104a
Gemeinsame Gerichte

Titel 2 - Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
§ 1106
Bestätigung inländischer Titel
§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel
§ 1108
Übersetzung
§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel

§ 1110
Zuständigkeit
§ 1111
Verfahren

Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 1113
Übersetzung oder Transliteration
§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels
§ 1115
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 1116
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage

Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

§ 1118
Zentralbehörde
§ 1119
Verwaltungszusammenarbeit
§ 1120
Mehrsprachige Formulare
Was ist das?

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