Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Sachliche Zuständigkeit
Bedeutung des Wertes
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Wertberechnung; Nebenforderungen
Mehrere Ansprüche
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Grunddienstbarkeit
Pacht- oder Mietverhältnis
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(weggefallen)
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
(weggefallen)
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
(weggefallen)
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
Gerichtsstand bei Beförderungen
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
(weggefallen)
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
(weggefallen)
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ablehnung eines Richters
Verlust des Ablehnungsrechts
Ablehnungsgesuch
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Entscheidung und Rechtsmittel
Unaufschiebbare Amtshandlungen
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
Umfang der Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
(weggefallen)
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Prozessfähigkeit von Ausländern
Prüfung von Amts wegen
Prozesspfleger
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Wirkung der Streitgenossenschaft
Notwendige Streitgenossenschaft
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Hauptintervention
Aussetzung des Hauptprozesses
Nebenintervention
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Wirkung der Nebenintervention
Streitgenössische Nebenintervention
Beitritt des Nebenintervenienten
Zwischenstreit über Nebenintervention
Zulässigkeit der Streitverkündung
Form der Streitverkündung
Wirkung der Streitverkündung
Gläubigerstreit
Urheberbenennung bei Besitz
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
Anwaltsprozess
(weggefallen)
Notanwalt
Auswahl des Rechtsanwalts
Parteiprozess
Prozessvollmacht
Umfang der Prozessvollmacht
Geltung für Nebenverfahren
Beschränkung der Prozessvollmacht
Mehrere Prozessbevollmächtigte
Wirkung der Prozessvollmacht
Fortbestand der Prozessvollmacht
Erlöschen der Vollmacht
Mangel der Vollmacht
Vollmachtloser Vertreter
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Kosten bei teilweisem Obsiegen
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
(weggefallen)
Kosten bei Räumungsklagen
(weggefallen)
(weggefallen)
Kosten bei übergegangenem Anspruch
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
Rechtsmittelkosten
Vergleichskosten
Anfechtung von Kostenentscheidungen
Kosten bei Streitgenossen
Kosten einer Nebenintervention
(weggefallen)
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Kostenfestsetzungsverfahren
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Verteilung nach Quoten
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
Art und Höhe der Sicherheit
Rückgabe der Sicherheit
Prozesskostensicherheit
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
Höhe der Prozesskostensicherheit
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Voraussetzungen
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
Antrag; Verordnungsermächtigung
Bewilligungsverfahren
Bewilligung
Festsetzung von Zahlungen
Änderung der Bewilligung
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Wirkung der Prozesskostenhilfe
Kostenerstattung
Aufhebung der Bewilligung
Einziehung der Kosten
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
Entscheidungen
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
Videoverhandlung
Vorbereitende Schriftsätze
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Inhalt der Schriftsätze
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
Gerichtliches elektronisches Dokument
Formulare; Verordnungsermächtigung
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Formfiktion
Beifügung von Urkunden
Fristen für Schriftsätze
Abschriften
Einsicht von Urkunden
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Prozessleitung durch Vorsitzenden
Gang der mündlichen Verhandlung
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Materielle Prozessleitung
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
Anordnung des persönlichen Erscheinens
Anordnung der Urkundenvorlegung
Anordnung der Aktenübermittlung
Augenschein; Sachverständige
Prozesstrennung
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Prozessverbindung
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
(weggefallen)
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Wiedereröffnung der Verhandlung
Untervertretung in der Verhandlung
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
Protokollaufnahme
Inhalt des Protokolls
Vorläufige Protokollaufzeichnung
Entbehrliche Feststellungen
Genehmigung des Protokolls
Unterschreiben des Protokolls
Protokollberichtigung
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
Zustellung
Rückwirkung der Zustellung
Aufgaben der Geschäftsstelle
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Zustellung an Vertreter
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
Zustellung an Bevollmächtigte
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Ort der Zustellung
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Zustellung bei verweigerter Annahme
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ersatzzustellung durch Niederlegung
Zustellungsurkunde
Zustellung im Ausland
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
Öffentliche Zustellung
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Heilung von Zustellungsmängeln
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
Zustellung
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Zustellung von Schriftstücken
Zustellung von elektronischen Dokumenten
Zustellungsauftrag
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
(weggefallen)
Ladung zum Termin
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Terminsbestimmung
Ladungsfrist
Entbehrlichkeit der Ladung
Terminsort
Aufruf der Sache; versäumter Termin
Fristbeginn
Fristberechnung
(weggefallen)
Fristkürzung; Fristverlängerung
Verfahren bei Friständerung
Abkürzung von Zwischenfristen
Terminsänderung
(weggefallen)
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Allgemeine Versäumungsfolge
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
Rechtsbehelfsbelehrung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsfrist
(weggefallen)
Wiedereinsetzungsantrag
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Unterbrechung durch Tod der Partei
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
Unterbrechung durch Nacherbfolge
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Verfahren bei Aussetzung
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
Form von Aufnahme und Anzeige
Ruhen des Verfahrens
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
Klageschrift
Stufenklage
Fristbestimmung im Urteil
Feststellungsklage
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
Klage auf wiederkehrende Leistungen
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
Anspruchshäufung
Rechtshängigkeit
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
Klageänderung
Keine Klageänderung
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Veräußerung eines Grundstücks
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
Klagerücknahme
Zustellung; formlose Mitteilung
Zustellung der Klageschrift
Bestimmung der Verfahrensweise
Vorbereitung des Termins
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Früher erster Termin
Schriftliches Vorverfahren
Klageerwiderung; Replik
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Mündliche Verhandlung
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Verweisung bei Unzuständigkeit
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Sicherungsanordnung
Beweisaufnahme
Verhandlung nach Beweisaufnahme
Freie Beweiswürdigung
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Gerichtliches Geständnis
Zusätze beim Geständnis
Widerruf des Geständnisses
Offenkundige Tatsachen
Gesetzliche Vermutungen
(weggefallen)
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Glaubhaftmachung
Verfahrensrügen
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Form der Antragstellung
Aktenausdruck
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
Akteneinsicht; Abschriften
Datenträgerarchiv
Titel 2 - Urteil
Endurteil
Teilurteil
Vorbehaltsurteil
Zwischenurteil
Zwischenurteil über den Grund
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Verzicht
Anerkenntnis
Bindung an die Parteianträge
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Erkennende Richter
Termin der Urteilsverkündung
Form der Urteilsverkündung
Anwesenheit der Parteien
Form und Inhalt des Urteils
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Beweiskraft des Tatbestandes
Unterschrift der Richter
(weggefallen)
Urteilszustellung und -ausfertigung
Bindung des Gerichts
Berichtigung des Urteils
Berichtigung des Tatbestandes
Ergänzung des Urteils
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Materielle Rechtskraft
Abänderung von Urteilen
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Verschärfte Haftung
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Subjektive Rechtskraftwirkung
Feststellungswirkung des Musterentscheids
Rechtskraft bei Nacherbfolge
Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Anerkennung ausländischer Urteile
Beschlüsse und Verfügungen
Titel 3 - Versäumnisurteil
Versäumnisurteil gegen den Kläger
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Entscheidung nach Aktenlage
Begriff des Verhandlungstermins
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Unvollständiges Verhandeln
Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
Rechtsmittel bei Zurückweisung
Vertagung von Amts wegen
Einspruch
Einspruchsfrist
Einspruchsschrift
Zustellung der Einspruchsschrift
Einspruchsprüfung
Einspruchstermin
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Entscheidung nach Einspruch
Versäumniskosten
Zweites Versäumnisurteil
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter
Originärer Einzelrichter
Obligatorischer Einzelrichter
Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Rechtsmittel
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
(weggefallen)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Beibringungsfrist
Parteiöffentlichkeit
(weggefallen)
Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Inhalt des Beweisbeschlusses
Änderung des Beweisbeschlusses
Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Beweisaufnahme im Ausland
Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zwischenstreit
Ausbleiben der Partei
Neuer Beweistermin
Ausländische Beweisaufnahme
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Titel 6 - Beweis durch Augenschein
Beweis durch Augenschein
Beweiskraft elektronischer Dokumente
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Beweisaufnahme
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Titel 7 - Zeugenbeweis
Beweisantritt
(weggefallen)
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
Zeugenladung
Aussageerleichternde Unterlagen
Auslagenvorschuss
Folgen des Ausbleibens des Zeugen
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Vernehmung an bestimmten Orten
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Erklärung der Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Folgen der Zeugnisverweigerung
Zeugenbeeidigung
Nacheid; Eidesnorm
Uneidliche Vernehmung
Einzelvernehmung
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Vernehmung zur Sache
Fragerecht der Parteien
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Verzicht auf Zeugen
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
Zeugenentschädigung
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige
Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
Beweisantritt
Sachverständigenauswahl
Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
Ablehnung eines Sachverständigen
Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Weitere Pflichten des Sachverständigen
Gutachtenverweigerungsrecht
Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Sachverständigenbeeidigung
Schriftliches Gutachten
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Neues Gutachten
Sachverständigenvergütung
Sachverständige Zeugen
Titel 9 - Beweis durch Urkunden
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
Beweiskraft von Privaturkunden
Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Anordnung der Vorlegung durch Gegner
Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Vorlegungspflicht Dritter
Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
(weggefallen)
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
Verzicht nach Vorlegung
Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Beweis der Echtheit von Privaturkunden
Schriftvergleichung
Würdigung der Schriftvergleichung
Verwahrung verdächtiger Urkunden
Folgen der Beseitigung einer Urkunde
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
Weigerung des Gegners
Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Vernehmung von Amts wegen
Vernehmung von Streitgenossen
Beweisbeschluss
Ausführung der Vernehmung
Beeidigung der Partei
Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Ausbleiben der Partei
Prozessunfähige
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
(weggefallen)
Eidesleistung in Person
Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Eidesbelehrung
Eidesleistung; Eidesformel
(weggefallen)
Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
Eidesgleiche Bekräftigung
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren
Zulässigkeit
Zuständiges Gericht
Inhalt des Antrages
(weggefallen)
Entscheidung über den Antrag
Ladung des Gegners
Beweisaufnahme
Benutzung im Prozess
Unbekannter Gegner
Frist zur Klageerhebung
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten
Anzuwendende Vorschriften
Verfahren nach billigem Ermessen
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Ladungen
Zustellung des Protokolls über die Klage
Belehrungen
(weggefallen)
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
(weggefallen)
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
(weggefallen)
Erklärung über Urkunden
Inhalt des Protokolls
Urteil auf Vornahme einer Handlung
(weggefallen)
Buch 3 - Rechtsmittel
Abschnitt 1 - Berufung
Statthaftigkeit der Berufung
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
Berufungsgründe
Versäumnisurteile
Verzicht auf Berufung
Zurücknahme der Berufung
Berufungsfrist
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Berufungsschrift
Berufungsbegründung
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Terminsbestimmung
Anschlussberufung
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Entscheidender Richter
Vorbereitender Einzelrichter
Bindung an die Berufungsanträge
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Verlust des Rügerechts
Gerichtliches Geständnis
Parteivernehmung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Zurückverweisung
Versäumnisverfahren
Inhalt des Berufungsurteils
Prozessakten
Abschnitt 2 - Revision
Statthaftigkeit der Revision
Zulassungsrevision
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsgründe
Begriff der Rechtsverletzung
Absolute Revisionsgründe
Revisionsfrist
Revisionseinlegung
Zustellung der Revisionsschrift
Revisionsbegründung
Zulässigkeitsprüfung
Zurückweisungsbeschluss
Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Anschlussrevision
Anwendbare Vorschriften
Verlust des Rügerechts
Umfang der Revisionsprüfung
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
Nicht revisible Gesetze
Revisionszurückweisung
Aufhebung des angefochtenen Urteils
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Leitentscheidung
Sprungrevision
Abschnitt 3 - Beschwerde
Titel 1 - Sofortige Beschwerde
Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Originärer Einzelrichter
Frist und Form
Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Gang des Beschwerdeverfahrens
Erinnerung
Titel 2 - Rechtsbeschwerde
Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Gründe der Rechtsbeschwerde
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
Arten der Wiederaufnahme
Nichtigkeitsklage
Restitutionsklage
Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Hilfsnatur der Restitutionsklage
Vorentscheidungen
Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Klagefrist
Klageschrift
Inhalt der Klageschrift
Zulässigkeitsprüfung
Neue Verhandlung
Rechtsmittel
Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
Zulässigkeit
Klageinhalt; Urkunden
(weggefallen)
Keine Widerklage; Beweismittel
Abstehen vom Urkundenprozess
Klageabweisung
Zurückweisung von Einwendungen
Vorbehaltsurteil
Nachverfahren
(weggefallen)
Wechselprozess
Gerichtsstand
Klageinhalt; Ladungsfrist
Beweisvorschriften
Scheckprozess
Buch 6 - Musterfeststellungsverfahren
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Buch 7 - Mahnverfahren
Zulässigkeit
Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Mahnantrag
Zurückweisung des Mahnantrags
Mahnbescheid
Zustellung des Mahnbescheids
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
Verfahren nach Widerspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
Vollstreckungsbescheid
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
Form von Anträgen und Erklärungen
Kein Nachweis der Vollmacht
Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 - Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Vollstreckbare Endurteile
Formelle Rechtskraft
Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Abwendungsbefugnis
Schutzantrag des Schuldners
Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Rückgabe der Sicherheit
Ergänzung des Urteils
Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Sicherungsvollstreckung
Räumungsfrist
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
Vollstreckungsurteil
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsklausel
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Anhörung des Schuldners
Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Beendete Gütergemeinschaft
Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(weggefallen)
Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Vollmachtsnachweis
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Übergabe des Titels und Quittung
Auskunfts- und Unterstützungsersuchen
Durchsuchung; Gewaltanwendung
Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
Zuziehung von Zeugen
Akteneinsicht; Aktenabschrift
(weggefallen)
Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Aufforderungen und Mitteilungen
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Vollstreckungsschutz
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Klage gegen Vollstreckungsklausel
Einstweilige Anordnungen
Einstweilige Anordnungen im Urteil
Drittwiderspruchsklage
Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Drittwiderspruchsklage des Nacherben
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Kosten der Zwangsvollstreckung
Einschreiten von Behörden
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Weitere Vollstreckungstitel
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. | aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; | |
2. | aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; | |
2a. | (weggefallen) | |
2b. | (weggefallen) | |
3. | aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; | |
3a. | (weggefallen) | |
4. | aus Vollstreckungsbescheiden; | |
4a. | aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; | |
4b. | aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; | |
5. | aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; | |
6. | aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; | |
7. | aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; | |
8. | aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; | |
9. | aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 5Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 2Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. 2Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
1Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Eine Anfechtung findet nicht statt.
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
(1) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. 2Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) 1Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. 2Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) 1Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
2Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Verfahren bei Gütestellenvergleichen
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) 1Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. 2Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. 3Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
Wartefrist
(weggefallen)
(weggefallen)
Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
1Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
(1) 1Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. 2Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
Landesrechtliche Vollstreckungstitel
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) 1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1. | eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, | |
2. | eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, | |
3. | Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, | |
4. | die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, | |
5. | eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels. |
2Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Vermögensauskunft des Schuldners
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:
1. | die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; | |
2. | die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. |
4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Weitere Vermögensauskunft
(1) 1Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Zuständigkeit
(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Abnahme der Vermögensauskunft
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
(2) 1Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. 2Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. 3Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. 4Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
1. | in seinen Geschäftsräumen, | |
2. | in der Wohnung des Schuldners, | |
3. | an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder | |
4. | per Bild- und Tonübertragung |
stattfindet.
(3) 1Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. 2Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4) 1Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 2Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. 3Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
1. | die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben, | |
2. | im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen, | |
3. | im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1, | |
4. | die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, | |
5. | die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft, | |
6. | die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und | |
7. | die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft. |
(6) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. 2Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. 3Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. 4§ 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Erzwingungshaft
(1) 1Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. 2In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. 3Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) 1Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
(1) 1Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. 2Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. 3Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
(2) 1Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) 1Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. 2§ 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Dauer der Haft; erneute Haft
(1) 1Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. 2Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
(1) 1Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 4Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
(2) 1Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. 2Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1. | Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können, | |
2. | durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder | |
3. | durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. |
3Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
(5) 1Macht eine betroffene Person das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in Bezug auf personenbezogene Daten geltend, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, so sind der betroffenen Person im Hinblick auf die Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, nur die Kategorien berechtigter Empfänger mitzuteilen. 2Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 679/2016 findet in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in den von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnissen enthalten sind, keine Anwendung.
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
(1) 1Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:
1. | Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; | |
2. | Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung); | |
3. | Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist. |
2Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1. | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und | ||
a) | die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder | ||
b) | die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder | ||
c) | die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist; | ||
2. | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder | ||
3. | bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist. |
3Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. 2Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.
(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Pfändung
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Pfändungspfandrecht
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) 1Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
(1) Erhält der Gerichtsvollzieher anlässlich der Zwangsvollstreckung durch Befragung des Schuldners oder durch Einsicht in Dokumente Kenntnis von Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so teilt er Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen und für diese bestehende Sicherheiten dem Gläubiger mit.
(2) 1Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner in der Wohnung nicht an und konnte eine Pfändung nicht bewirkt werden oder wird eine bewirkte Pfändung voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen, so kann der Gerichtsvollzieher die zum Hausstand des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen. 2Diese sind zu einer Auskunft nicht verpflichtet und vom Gerichtsvollzieher auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Seine Erkenntnisse teilt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit.
(weggefallen)
(weggefallen)
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1. | hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder | |
2. | ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, |
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2§ 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2) 1Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Pfändung beim Schuldner
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) 1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. 2Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
Pfändung ungetrennter Früchte
(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Unpfändbare Sachen und Tiere
(1) Nicht der Pfändung unterliegen
1. | Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt | ||
a) | für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung; | ||
b) | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung; | ||
c) | aus gesundheitlichen Gründen; | ||
d) | zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; | ||
2. | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen; | ||
3. | Bargeld | ||
a) | für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel, | ||
b) | für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel | ||
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen; | |||
4. | Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt; | ||
5. | private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; | ||
6. | öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt; | ||
7. | Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | ||
8. | Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, | ||
a) | nicht zu Erwerbszwecken hält oder | ||
b) | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, | ||
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. |
(2) 1Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Austauschpfändung
(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).
(2) 1Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. 2Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. 3Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. 4Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.
(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.
Vorläufige Austauschpfändung
(1) 1Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. 2Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
(3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.
(4) 1Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. 2§ 811a Abs. 4 gilt entsprechend.
Vorwegpfändung
(1) 1Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. 2Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Schätzung
(1) 1Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. 2Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. 3In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2) 1Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. 3Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,
1. | Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, | |
2. | Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, | |
3. | Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder | |
4. | landwirtschaftliche Erzeugnisse |
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.
(weggefallen)
(weggefallen)
Öffentliche Versteigerung
Gepfändetes Geld
Zeit und Ort der Versteigerung
Zuschlag und Ablieferung
Mindestgebot
Einstellung der Versteigerung
Wirkung des Erlösempfanges
(weggefallen)
Verwertung von Wertpapieren
Umschreibung von Namenspapieren
Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Verwertung ungetrennter Früchte
Andere Verwertungsart
Anschlusspfändung
Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Pfändung einer Geldforderung
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
Pfändung einer Hypothekenforderung
Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
Pfändung indossabler Papiere
Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Keine Anhörung des Schuldners
Überweisung einer Geldforderung
Wirkung der Überweisung
Überweisung einer Hypothekenforderung
Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Erklärungspflicht des Drittschuldners
Pflicht zur Streitverkündung
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Verzicht des Pfandgläubigers
Andere Verwertungsart
Vorpfändung
Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Keine Überweisung an Zahlungs statt
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Unpfändbare Bezüge
Bedingt pfändbare Bezüge
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Änderung des unpfändbaren Betrages
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Verschleiertes Arbeitseinkommen
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Pfändung des Gemeinschaftskontos
Nicht übertragbare Forderungen
Pfändungsschutz für Landwirte
Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Pfändungsschutz bei Altersrenten
Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Beschränkt pfändbare Forderungen
Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Klage bei mehrfacher Pfändung
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Zwangsvollstreckung in Schiffspart
Pfändung von Gesamthandsanteilen
Pfändung von Gesamtgutanteilen
(weggefallen)
Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
Arten der Vollstreckung
Zwangshypothek
Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Grundstücksgleiche Rechte
Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Titel 4 - Verteilungsverfahren
Voraussetzungen
Aufforderung des Verteilungsgerichts
Teilungsplan
Terminsbestimmung
Termin zur Erklärung und Ausführung
Säumnisfolgen
Widerspruchsklage
Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
Inhalt des Urteils
Versäumnisurteil
Verfahren nach dem Urteil
Titel 5 - Zwangsvollstreckung in Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Eintragungsanordnung
Vollziehung der Eintragungsanordnung
Löschung
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Erteilung von Abdrucken
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Rechte der Betroffenen
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
Vertretbare Handlungen
Nicht vertretbare Handlungen
Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
Widerstand des Schuldners
(weggefallen)
Klage auf Leistung des Interesses
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
Gutgläubiger Erwerb
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Erhöhungsbeträge
Nachweise über Erhöhungsbeträge
Nachzahlung von Leistungen
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Aufgaben des Kreditinstituts
Datenweitergabe; Löschungspflicht
Verwaltungsvollstreckung
Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Arrestanspruch
Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Arrestgericht
Arrestgesuch
Entscheidung über das Arrestgesuch
Arresturteil und Arrestbeschluss
Abwendungsbefugnis
Widerspruch
Entscheidung nach Widerspruch
Anordnung der Klageerhebung
Aufhebung wegen veränderter Umstände
Vollziehung des Arrestes
Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
Arresthypothek
Vollziehung des persönlichen Arrestes
Aufhebung der Arrestvollziehung
Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Anwendung der Arrestvorschriften
Zuständiges Gericht
Inhalt der einstweiligen Verfügung
Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Räumung von Wohnraum
Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Gericht der Hauptsache
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Schadensersatzpflicht
Einreichung von Schutzschriften
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 1 - Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Zuständigkeit
Verfahren
Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens
Titel 2 - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Anwendbare Vorschriften
Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Titel 3 - Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe des Gläubigers
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
Ausschluss der Rechtsbeschwerde
Titel 4 - Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Schadensersatz
Verordnungsermächtigung
Buch 9 - (weggefallen)
(weggefallen)
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Verlust des Rügerechts
Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung
Begriffsbestimmung
Schiedsfähigkeit
Form der Schiedsvereinbarung
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Bestellung der Schiedsrichter
Ablehnung eines Schiedsrichters
Ablehnungsverfahren
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Abschnitt 4 - Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Allgemeine Verfahrensregeln
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Verfahrenssprache
Klage und Klagebeantwortung
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Säumnis einer Partei
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Anwendbares Recht
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Vergleich
Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Wirkungen des Schiedsspruchs
Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Entscheidung über die Kosten
Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Abschnitt 7 - Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Aufhebungsantrag
Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Inländische Schiedssprüche
Ausländische Schiedssprüche
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren
Zuständigkeit
Allgemeine Vorschriften
Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Rechtsmittel
Abschnitt 10 - Außervertragliche Schiedsgerichte
Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Zustellung durch Auslandsvertretungen
Elektronische Zustellung
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen
Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783
Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Teilnahmerechte
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung
Sprache eingehender Ersuchen
Abschnitt 3 - Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
Anwendbare Vorschriften
Ausgehende Ersuchen
Eingehende Ersuchen
Abschnitt 4 - Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Titel 1 - Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
Zuständigkeit
Entscheidung
Berichtigung und Widerruf
Titel 2 - Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
Einstellung der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit
Maschinelle Bearbeitung
Zustellung
Titel 2 - Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
Verfahren nach Einspruch
Einleitung des Streitverfahrens
Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
Verfahren
Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Titel 4 - Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
Vollstreckungsklausel
Übersetzung
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Titel 1 - Erkenntnisverfahren
Einleitung und Durchführung des Verfahrens
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Widerklage
Mündliche Verhandlung
Beweisaufnahme
Urteil
Säumnis
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Gemeinsame Gerichte
Titel 2 - Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Bestätigung inländischer Titel
Ausländische Vollstreckungstitel
Übersetzung
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Abschnitt 7 - Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1 - Bescheinigung über inländische Titel
Zuständigkeit
Verfahren
Titel 2 - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Übersetzung oder Transliteration
Anfechtung der Anpassung eines Titels
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Vollstreckungsabwehrklage
Titel 3 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Zentralbehörde
Verwaltungszusammenarbeit
Mehrsprachige Formulare