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__paste_bez__ __paste_norm__ Umwelthaftungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmweltHG/__paste_norm__.html)
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1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 13 UmweltHG
Entscheidung zu § 13 UmweltHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16
Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 UmweltHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden) (zu § 13 S. 2)