Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Dritter Abschnitt - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz (§§ 14 - 22) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (https://dejure.org/gesetze/UBGG/__paste_norm__.html)
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Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
1. | die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, | |
2. | die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, | |
3. | entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder | |
4. | die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2008 | Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen | 12.08.2008 |
Querverweise
Auf § 17 UBGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
- Übergangs- und Bußgeldvorschriften
- § 26 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 UBGG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes)