Wirtschaftsprüferordnung
Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127) |
Zweiter Abschnitt - Die Gerichte (§§ 72 - 80) |
(1) 1In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof). 2Er gilt als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) vom 31.03.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 |
prüfersachen beim Oberlandesgericht § 74Senat für Wirtschafts-
prüfersachen beim Bundesgerichtshof § 75Berufsangehörige als Beisitzer § 76Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 77Enthebung vom Amt des Beisitzers § 78Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit § 79Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 80Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Rechtsprechung zu § 74 WPO
Entscheidung zu § 74 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.1991 - StbSt (R) 2/91
Besetzung des BGH-Steuerberatersenats bei Entscheidung außerhalb der ...
Querverweise
Auf § 74 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
- § 131b (Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 132