Wirtschaftsprüferordnung
Vierter Teil - Organisation des Berufs (§§ 57 - 61) |
§ 59a
Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Wirtschaftsprüferkammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geändert werden, wenn dies wegen Überlastung des Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(5) Anstelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
(6) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Abteilungen bilden. 2Die Zuständigkeiten der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 4Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) vom 27.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2005 | Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG) | 27.12.2004 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG) | 10.12.2001 |
kammer § 57aQualitätskontrolle § 57bVerschwiegenheits-
pflicht und Verantwortlichkeit § 57cSatzung für Qualitätskontrolle § 57dMitwirkungspflichten § 57eKommission für Qualitätskontrolle § 57f(weggefallen) § 57gFreiwillige Qualitätskontrolle § 57hQualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände § 58Mitgliedschaft § 58aMitgliederakten § 59Organe, Kammerversammlungen § 59aAbteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle § 59bEhrenamtliche Tätigkeit § 59cVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 60Satzung, Wirtschaftsplan § 61Beiträge und Gebühren
Rechtsprechung zu § 59a WPO
3 Entscheidungen zu § 59a WPO in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - 12 B 8.16
Beiratswahl bei der Besetzung des Vorstands der Wirtschaftsprüferkammer und des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 21.03.2016 - 22 K 161.14
Sitzverteilung in Gremien der WPK
- VG Berlin, 21.03.2016 - 22 K 161.14
- VG Berlin, 03.12.2015 - 22 K 120.14
Pflicht zur Übersendung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von im Einzelnen ...
Querverweise
Auf § 59a WPO verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57 (Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer)
- Berufsaufsicht
- § 62 (Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht)