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Baden-Württemberg

Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

In der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GBl. S. 149) m.W.v. 01.01.2020 (rückwirkend)

1. Abschnitt (§§ 1 - 7)

§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 2 Jugendhilfeausschuss

§ 3 Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 4 Landesjugendhilfeausschuss

§ 5 Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger

§ 6 Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

§ 7 Eigenleistung freier Träger

2. Abschnitt

§ 8 Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte

§ 9 Jugendhilfeplanung

§ 10 Landesjugendplan

3. Abschnitt

§ 11 Zuständigkeit für die Anerkennung

4. Abschnitt

§ 12 Vorrangige Ziele der Jugendhilfe

§ 13 Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen

§ 14 Jugendarbeit

§ 15 Jugendsozialarbeit

§ 16 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

§ 17 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

5. Abschnitt

§ 18 Zuständige Behörde

§ 19 Heimaufsicht

§ 19a Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

§ 20 Bereitstellung von Einrichtungen

§ 21 Betreuungskräfte

§ 22 Informationsrecht

§ 23 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

§ 24 Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts

§ 25 Verwaltung des Mündelvermögens

§ 26 Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei

§ 27 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

§ 28 Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken

6. Abschnitt

§ 29 Zuständigkeit für Maßnahmen der Frühförderung

§ 30 Übergangsregelung

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