Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
In der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. S. 376)zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GBl. S. 149) m.W.v. 01.01.2020 (rückwirkend)
1. Abschnitt (§§ 1 - 7)
§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 2 Jugendhilfeausschuss
§ 3 Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 4 Landesjugendhilfeausschuss
§ 5 Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
§ 6 Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden
§ 7 Eigenleistung freier Träger
2. Abschnitt
3. Abschnitt
§ 11 Zuständigkeit für die Anerkennung
4. AbschnittLeistungen der Jugendhilfe (§§ 12 - 17)
§ 12 Vorrangige Ziele der Jugendhilfe
§ 13 Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen
§ 14 Jugendarbeit
§ 15 Jugendsozialarbeit
§ 16 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 17 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
5. AbschnittSonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)
§ 18 Zuständige Behörde
§ 19 Heimaufsicht
§ 19a Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 20 Bereitstellung von Einrichtungen
§ 21 Betreuungskräfte
§ 22 Informationsrecht
§ 23 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 24 Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
§ 25 Verwaltung des Mündelvermögens
§ 26 Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 27 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 28 Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken