Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Rechtsprechung zu § 347 HGB
151 Entscheidungen zu § 347 HGB in unserer Datenbank:
- KG, 24.09.2024 - 2 U 44/21 Corona
Zu den Voraussetzungen eines strafbaren Wuchers bzw. eines wucherähnlichen ...
- OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22
Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor ...
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; ...
- OLG Köln, 09.08.2017 - 2 U 77/15
Rechtstellung des Insolvenzverwalters; Pflicht zur Mehrung des verwalteten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15
Haftung des Insolvenzverwalters für eine unternehmerische Fehlentscheidung; ...
- BGH, 16.03.2017 - IX ZR 253/15
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 12 U 1520/19
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co KG für Pflichtverletzungen im Rahmen ...
- OLG Hamburg, 11.03.2021 - 6 U 81/19
Frachtführerhaftung - Verkehrssicherungspflicht für Container bei Sturm
- LG München I, 05.05.2022 - 5 HKO 15710/20
Jahresabschlüsse der Wirecard AG für 2017 und 2018 nichtig - Nichtigkeitsklage ...
- FG München, 10.10.2018 - 3 K 1983/17
Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
- OLG Köln, 04.06.2020 - 3 U 191/19
Ansprüche wegen eines Transportschadens; Verlust eines Teils einer Sendung; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 347 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 86 III