Einkommensteuergesetz
X. Kindergeld (§§ 62 - 78) |
1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:
1. | 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht; | |
2. | der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt. |
Rechtsprechung zu § 76 EStG
114 Entscheidungen zu § 76 EStG in unserer Datenbank:
- VG München, 31.07.2024 - M 18 K 19.4216
Kostenbeitrag aus Kindergeld, Unterhaltsberechtigtenzulage, Aufklärungspflicht
- BFH, 28.04.2010 - III R 43/08
Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10321/06
Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2 ...
- FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10321/06
- FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10521/06
Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen ...
- BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
- FG Nürnberg, 28.07.2021 - 3 K 1589/20
Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld für EU- Bürger
- BFH, 04.02.2016 - III R 9/15
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13
Kindbezogene Betrachtungsweise bei der Berechnung des Differenzkindergeldes
- FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13
- BGH, 09.03.2016 - VII ZB 68/13
Kindergeldpfändung wegen nicht bezahlter Kinderschuhe
Zum selben Verfahren:
- AG Nienburg, 18.10.2012 - 15a M 1395/12
Pfändung Kindergeld; Kindergeld
- AG Nienburg, 18.10.2012 - 15a M 1395/12
Querverweise
Auf § 76 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850e (Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850e
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gerichtsverfassung
- Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- § 38
Redaktionelle Querverweise zu § 76 EStG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)