Gerichtsverfassungsgesetz
8. Titel - Oberlandesgerichte (§§ 115 - 122) |
(1) 1Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil- und Strafsenate gebildet. 2Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. 2Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 116 GVG
20 Entscheidungen zu § 116 GVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 01.12.1987 - AR 1 Z 92/87
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- BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66
Weiterverweisung einer Berufung bei Unzuständigkeit des Senats - Voraussetzung ...
Querverweise
Auf § 116 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10