Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
Dritter Unterabschnitt - Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105) |
(1) 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. 2Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. 3Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) 1Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. 2Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. 3Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. 4Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. 5§ 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. | der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, | |
2. | die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, | |
3. | der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, | |
4. | die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder | |
5. | eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. |
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) 1Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. 2Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 102 BetrVG
6.032 Entscheidungen zu § 102 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 22.05.2024 - 37 Ca 12701/23
YouTube-Video Wie entsteht eine Lüge - Kündigung eines Auszubildenden wirksam
- ArbG Hamburg, 04.07.2024 - 29 Ca 110/24
Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Kündigung während der Wartezeit nach § 1 ...
- BAG, 28.02.2023 - 2 AZR 194/22
Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung - versehentlich falsche Angabe von ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Mönchengladbach, 12.05.2021 - 6 Ca 468/20
Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten; unvollständige ...
- LAG Düsseldorf, 19.01.2022 - 12 Sa 705/21
Bedrohung der Familie des Vorgesetzten als fristloser Kündigungsgrund; Auswirkung ...
- ArbG Mönchengladbach, 12.05.2021 - 6 Ca 468/20
- LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 Corona
Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises
- LAG Hamm, 22.01.2020 - 3 Sa 1194/19
Massenentlassung beim Automobilzulieferer TWB in Hagen im Januar 2019 - Kündigung ...
- BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19
Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 4 Sa 143/19
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten ...
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 4 Sa 143/19
- LAG Hamm, 08.09.2023 - 13 Sa 20/23
Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG in der gesetzlichen Wartezeit des § ...
Querverweise
Auf § 102 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 102 BetrVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- §§ 620 ff. (Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Benachteiligungsverbot)
- Teilzeitarbeit
- § 11 (Kündigungsverbot)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 7 (Wirksamwerden der Kündigung) (zu § 102 I 2)
- Anzeigepflichtige Entlassungen
- § 17 II (Anzeigepflicht) (zu § 102 VII)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 4 (Verbot der Benachteiligung)