Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) 1In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 84 BGB
67 Entscheidungen zu § 84 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 16.02.2011 - X R 46/09
Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08
Abzugsfähigkeit der Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung durch ...
- FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 242/08
- FG Hessen, 16.04.2015 - 4 K 1685/14
Stiftung; Gemeinnützigkeit; Satzungsgenehmigung; formelle Satzungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/16
Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/16
- FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 641/14
Stiftungen - Keine Rückwirkung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auf ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.06.2019 - V R 50/17
Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen
- BFH, 06.06.2019 - V R 50/17
- KG, 30.12.2015 - 6 W 46/15
Nacherbschaft: Einziehung eines zugunsten einer Stiftung erteilten Erbscheins
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
- KAGH, 17.05.2024 - M 7/23
Querverweise
Auf § 84 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1923 I (Erbfähigkeit)