Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 2 - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573 - 574c) |
(1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 574b BGB
78 Entscheidungen zu § 574b BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 11.08.2022 - 6 S 63/22
Eigenbedarfskündigung: Härtegründe nach Ablauf der Widerspruchsfrist
- LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 15/18
Zahlunsgverzug und fast ein Wohnungsbrand: Außerordentliche Kündigung nein, ...
- LG Heilbronn, 07.04.2022 - 3 S 22/21
Mieter nicht räumungsfähig: Fortsetzung des Mietverhältnisses
- LG Freiburg, 01.07.2021 - 3 S 89/20
Ordentliche Kündigung eines Mietverhältnis über eine Genossenschaftswohnung wegen ...
- AG München, 26.07.2018 - 433 C 19586/17
Wunschpendler
- AG Starnberg, 15.03.2018 - 7 C 695/17
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages
- BGH, 01.07.2020 - VIII ZR 323/18
Teilurteil gegen einen von mehreren Streitgenossen; Fortsetzung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung wegen ...
- LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
Querverweise
Auf § 574b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 568 (Form und Inhalt der Kündigung)
- Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
- § 574c (Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen)
- Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
- § 575a (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist)
- Werkwohnungen
- § 576a (Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 93b (Kosten bei Räumungsklagen)
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 227 (Terminsänderung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a (Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 308a
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 41 (Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 574b BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 574b I)