[go: up one dir, main page]

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)   
   Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361)   
   Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  
- oder drücken">+ oder drücken">

§ 348
Erfüllung Zug-um-Zug

1Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. 2Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 348 BGB

866 Entscheidungen zu § 348 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 866 Entscheidungen

§ 348 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 348 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
          Verträge über digitale Produkte
            Verbraucherverträge über digitale Produkte
              § 327o (Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 439 (Nacherfüllung)
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Anwendbare Vorschriften)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 635 (Nacherfüllung)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 51 (Verfügungs- und Veränderungssperre)

Redaktionelle Querverweise zu § 348 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 309 Nr. 2 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht