Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 9 - Erbschaftskauf (§§ 2371 - 2385) |
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(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§ 2371Form
§ 2372Dem Käufer zustehende Vorteile
§ 2373Dem Verkäufer verbleibende Teile
§ 2374Herausgabepflicht
§ 2375Ersatzpflicht
§ 2376Haftung des Verkäufers
§ 2377Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
§ 2378Nachlass-
verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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verbindlichkeiten § 2379Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2380Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf § 2381Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2382Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern § 2383Umfang der Haftung des Käufers § 2384Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht § 2385Anwendung auf ähnliche Verträge
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Rechtsprechung zu § 2381 BGB
2 Entscheidungen zu § 2381 BGB in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 04.06.2020 - 2 K 1937/16
- BGH, 13.02.1974 - VIII ZR 233/72
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