Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) |
(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. 4Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. 2Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. 3Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) 1Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
1. | die Eltern getrennt leben oder | |
2. | eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist. |
2Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren | 26.03.2008 |
voraussetzungen der Sorgeerklärung § 1626cPersönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil § 1626dForm; Mitteilungspflicht § 1626eUnwirksamkeit § 1627Ausübung der elterlichen Sorge § 1628Gerichtliche Entscheidung bei Meinungs-
verschiedenheiten der Eltern § 1629Vertretung des Kindes § 1629aBeschränkung der Minderjährigen-
haftung § 1630Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege § 1631Inhalt und Grenzen der Personensorge § 1631aAusbildung und Beruf § 1631bFreiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1631cVerbot der Sterilisation § 1631dBeschneidung des männlichen Kindes § 1631eBehandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechts-
entwicklung § 1632Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege § 1633(weggefallen) § 1634- § 1637 (weggefallen) § 1638Beschränkung der Vermögenssorge § 1639Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden § 1640Vermögensverzeichnis § 1641Schenkungsverbot § 1642Anlegung von Geld § 1643Genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungs-
bedürftige Rechtsgeschäfte § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes § 1647(weggefallen) § 1648Ersatz von Aufwendungen § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens § 1650- § 1663 (weggefallen) § 1664Beschränkte Haftung der Eltern § 1665(weggefallen) § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen § 1667Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens § 1668- § 1670 (weggefallen) § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern § 1672(weggefallen) § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind § 1675Wirkung des Ruhens § 1676(weggefallen) § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil § 1679(weggefallen) § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts § 1681Todeserklärung eines Elternteils § 1682Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen § 1683(weggefallen) § 1684Umgang des Kindes mit den Eltern § 1685Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen § 1686Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes § 1686aRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters § 1687Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben § 1687aEntscheidungs-
befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils § 1687bSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten § 1688Entscheidungs-
befugnisse der Pflegeperson § 1689- § 1692 (weggefallen) § 1693Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern § 1694- § 1695 (weggefallen) § 1696Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche § 1697(weggefallen) § 1697aKindeswohlprinzip § 1698Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung § 1698aFortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge § 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Rechtsprechung zu § 1629 BGB
2.062 Entscheidungen zu § 1629 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 18.07.2024 - 6 UF 119/24
Ergänzungspfleger trotz Wechselmodell für Geltendmachung von Kindesunterhalt
Zum selben Verfahren:
- AG Fürstenfeldbruck, 26.01.2023 - 6 F 504/22
Antragsgegner, Kindesunterhalt, Kostenentscheidung, Tatsächliche Fürsorge, ...
- BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13
Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des ...
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
- BGH, 10.04.2024 - XII ZB 459/23
Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Kindesunterhaltsverfahren
- OLG Frankfurt, 03.04.2013 - 2 UF 394/12
Abgrenzung Wechselmodell und erweiterter Umgang bei Unterhaltspflicht für ...
- OLG München, 04.07.2023 - 2 UF 185/23
Vertretungsbefugnis eines mitsorgeberechtigten Elternteils für die Geltendmachung ...
- AG Fürstenfeldbruck, 26.01.2023 - 6 F 504/22
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 - 5 UF 33/24
Vertretung des Kindes zur Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell bei ...
- OLG Karlsruhe, 15.03.2024 - 5 UF 219/23
Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhalt im paritätischen ...
- OLG Nürnberg, 23.05.2024 - 10 WF 168/24
Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsprozess beim Wechselmodell
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1629 BGB
04.06.1986 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1629 Abs. 1 in Verbindung mit § 1643 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | BGBl. I S. 863 |
05.08.1959 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | BGBl. I S. 633 |
§ 1629 BGB in Nachschlagewerken
- § 1629 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Angehörigenvertretungsrecht
- Schlusstätigkeiten
- Schlüsselgewalt
Querverweise
Auf § 1629 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 9 (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8a (Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1629 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 11 (Wohnsitz des Kindes) (zu §§ 1629 ff)
- Familienrecht
- § 1909
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
- § 114 I 2 (Originale von Werken)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 50
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 III (Antragsberechtigte) (zu § 1629 I 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 III (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 1629 I 1)