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Asylgesetz

   Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c)   
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§ 83a
Unterrichtung der Ausländerbehörde

1Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 24.10.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.10.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722

Rechtsprechung zu § 83a AsylG

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