Rechtsprechung
LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Zum Betreiben eines Studiums an einer Universität iSv § 7 Abs 5 SGB II.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 5; BAföG § 2 Abs. 1
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschuss für Auszubildende; Betreiben eines Studiums
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für Auszubildende; Betreiben eines Studiums
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während …
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
So habe er in der streitigen Zeit nicht studiert, sondern lediglich "im Sinne der BSG-Urteils vom 22.03.2012 (B 4 AS 102/11 R)" an Prüfungen teilgenommen, mitunter in die Bibliothek gegangen und mitunter Vorlesungen besucht.Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (vgl dazu insgesamt BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R - NJW 2012, 2221 - mwN).
Dem steht auch nicht entgegen, wenn er sich im Wesentlichen nur zu Hause für seine Prüfungen vorbereitet haben und den Vorlesungen oder anderen Veranstaltungen (teilweise) ferngeblieben sein sollte (vgl BSG, Urteil vom 22.03.2012 - aaO).
- BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R
Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Es ist also nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen; es gilt der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - juris -). - BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R
Kein Arbeitslosengeld II für Studenten
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - juris).
- BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - …
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iSd § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG…, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 - mwN; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9). - BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei …
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Diese Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend, weshalb auch das Alg II nicht dazu dienen soll, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris - mwN). - BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im …
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iSd § 7 Abs. 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr. 19 - mwN; BSG…, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - juris = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9). - LSG Hamburg, 02.02.2006 - L 5 B 396/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für …
Auszug aus LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 401/11
Ein solcher Fall ist jedoch nur gegeben, wenn ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (so bereits BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - juris - zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS - juris).
- LSG Bayern, 21.12.2016 - L 11 AS 386/14
Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne …
Die anschließend erhobene Berufung (L 11 AS 401/11) hat der Senat mit Urteil vom 27.03.2013 zurückgewiesen.Diese Zeit aber sei bereits Gegenstand des Verfahrens L 11 AS 401/11 gewesen, im Rahmen dessen die Aufhebung der Leistungsbewilligung auch für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 zu prüfen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakten aller Instanzen - einschließlich des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 - Bezug genommen.
Soweit mit Bescheid vom 02.12.2005 bereits Leistungen bis 30.06.2006 bewilligt, und diese Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 wieder aufgehoben worden ist, war dies Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11.
Der Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Rücknahmebescheid vom 06.03.2006 erging zudem erst am 11.08.2006, so dass der gesamte Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 vom Beklagten im dortigen Widerspruchsverfahren überprüft und insofern Gegenstand des abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 gewesen ist.
Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Rücknahmebescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 durch den Senat mit Urteil vom 27.03.2013 (L 11 AS 401/11) kommt dem aber nunmehr keine Bedeutung unabhängig davon mehr zu, dass der Beklagte über einen so verstandenen Antrag nicht entschieden hat.
Dies hat der Senat für den Zeitraum vom 01.03,2006 bis 30.06.2006 auch bereits rechtskräftig vom Senat entschieden (L 11 AS 401/11).
- LSG Bayern, 20.12.2012 - L 11 AS 842/12
Unzulässige Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 31.10.2012 im Verfahren L 11 AS 401/11 wird verworfen.Mit diesem Beschluss hat der Senat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren (L 11 AS 401/11) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) vom 12.04.2011 abgelehnt.
Sie ist zwar gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an den Bevollmächtigten (16.11.2012) am 20.11.2012 erhoben worden, sie ist aber nicht statthaft, denn der Kläger hat weder dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat noch ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliche Aspekte, die im Rahmen des Berufungsverfahrens L 11 AS 401/11 vorgetragen worden sind, unberücksichtigt geblieben wären.
- LSG Bayern, 27.03.2013 - L 11 AS 400/11
Zur Frage des Vorliegens eines neuen Leistungsantrages, wenn bereits ein …
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (Az: L 11 AS 401/11).Soweit mit Bescheid vom 02.12.2005 bereits Leistungen bis 30.06.2006 bewilligt und diese Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 06.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2006 wieder aufgehoben worden ist, ist dies Streitgegenstand des Berufungsverfahrens Az: L 11 AS 401/11.
- LSG Bayern, 13.05.2013 - L 11 AS 151/13
Zum Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bei einer dem Grunde nach …
Es ist deshalb auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit der Regelung erkennbar (vgl dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11).Es ist grundsätzlich auch hinnehmbar, dass im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems eine Ausbildung nach den speziellen Leistungsgesetzen - wie hier dem BAföG - nicht mehr gefördert werden kann, diese gegebenenfalls aufzugeben oder abzubrechen ist (vgl dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11).
- LSG Bayern, 18.01.2023 - L 11 AS 95/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Förderungsfähigkeit eines Studiums
Bei einer Hochschulausbildung begründet der Auszubildende seine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der Universität durch die Immatrikulation, die ihrerseits die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (vgl. insgesamt BSG…, Urteil vom 22.03.2012 a.a.O.; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R - Beschluss vom 02.12.2014 - B 14 AS 261/14 B - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2018 - L 19 AS 1423/17 - Sächsisches LSG…, Urteil vom 07.04.2022, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27.03.2013 - L 11 AS 401/11 -, alle zitiert nach juris). - LSG Bayern, 04.02.2013 - L 11 AS 11/13
Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge verworfen …
Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31.10.2012, mit dem die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren (L 11 AS 401/11) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Bayreuth (SG) vom 12.04.2011 abgelehnt worden ist, verworfen.