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Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 13.11.2019

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8109
OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 8 W 262/18 (https://dejure.org/2020,8109)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO, § 794a ZPO, Nr 1000 RVG-VV
    Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltliche Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung unter Einigung über die Kostentragung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigung und Einigung über die Kostentragung

  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1823
  • MDR 2020, 1152
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 22/02 (JURIS Tz. 8) darauf hingewiesen, dass das Vertrauen einer Partei darauf, bei einvernehmlicher Wahl eines kostengünstigeren prozessualen Weges anstelle eines Vergleichs nicht mit einer Einigungsgebühr belastet zu werden, schützenswert ist.
  • OLG Stuttgart, 24.03.2005 - 8 W 112/05

    Kostenfestsetzung: Verzichtsvertrag über Vergleichskosten bei Anerkenntnis statt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 23 W 168/01

    Vergleich bei Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Erstattung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1998 - 8 W 42/98

    Rechtmitteleinlegung innerhalb der Notfrist; Rechtzeitige Einreichung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • LG Ulm, 14.06.2018 - 2 O 336/16

    Festsetzung der Kostenerstattung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 14.06.2018, Az. 2 O 336/16, wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 16.08.2018 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist.
  • OLG Nürnberg, 22.01.2021 - 3 W 101/21

    Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach strafbewehrter

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien über die schlichte Prozesserklärung der Erledigung des Rechtsstreits hinaus eine Vereinbarung treffen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2020 - 8 W 262/18, juris-Rn. 6).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 13.11.2019 - 7 WF 957/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,54999
OLG Koblenz, 13.11.2019 - 7 WF 957/19 (https://dejure.org/2019,54999)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.11.2019 - 7 WF 957/19 (https://dejure.org/2019,54999)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. November 2019 - 7 WF 957/19 (https://dejure.org/2019,54999)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1823
  • FamRZ 2020, 1284
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (vgl. BAGE, aaO [zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]; ebenso OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 5 f. [zu § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO]; OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7 [jeweils zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [zu § 11a Abs. 2 VerfGHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 130a Rn. 14; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO; jurisPK-ERV/Müller, Band 2, Stand: 6. Mai 2021, § 130a ZPO Rn. 143 ff.).

    Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde (vgl. BAGE, aaO; OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 5 f.; OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 6 S 49/20, juris Rn. 7 [zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO]; VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 2020, 604 Rn. 8 [zu § 11a Abs. 2 VerfGHG RP]; jeweils mwN; Bacher, NJW 2015, 2753, 2756; jurisPK-ERV/Müller, Band 2, Stand: 6. Mai 2021, § 130a ZPO Rn. 143 ff.; BeckOK-ZPO/Wendtland, aaO).

  • LAG Hessen, 11.11.2020 - 14 Sa 982/20

    Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht

    Bei technischen Störungen der Übermittlung eines elektronischen Dokuments per beA gelten insoweit die für die Übermittlung per Telefax entwickelten Grundsätze (BAG 7. August 2019 - 5 AZB 16/19 - Juris; OLG Koblenz, 13. November 2019 - 7 WF 957/19 - Juris ).
  • AG Frankenthal, 26.02.2021 - 3c C 59/20

    Klageeinreichung im elektronischer Rechtsverkehr: Nachweis des Eingangs der

    Die von der Software des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) generierten automatisierten Eingangsbestätigungen sehen nach Kenntnis des Gerichts und dem hierzu herausgegebenen Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings völlig anders aus und bieten dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, sich neben dem Zeitpunkt der Übermittlung auch den Übermittlungsstatus ("erfolgreich" bzw. "kein Fehler") bescheinigen zu lassen (vgl. beA-Newsletter Nr. 13/2019 vom 04.04.2019 sowie OLG Koblenz, NJW 2020, 1823).
  • LG Wuppertal, 26.04.2023 - 8 S 17/2
    Ungeachtet dessen vermag ein "Sendebericht" oder ein beA-Prüfprotokoll nicht als Empfangsbestätigung i.S.d. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu genügen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. März 2021 - 8 U 67/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2019 - 7 WF 957/19).
  • LG Wuppertal, 26.04.2022 - 8 S 17/22
    Ungeachtet dessen vermag ein "Sendebericht" oder ein beA-Prüfprotokoll nicht als Empfangsbestätigung i.S.d. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu genügen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. März 2021 - 8 U 67/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2019 - 7 WF 957/19).
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