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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3
BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80 (https://dejure.org/1983,3)
BVerfG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 2 BvR 731/80 (https://dejure.org/1983,3)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 (https://dejure.org/1983,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Anspruch eines Ausländers auf ein übersetztes schriftliches Strafurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem sprachunkundigen ausländischen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Menschenrechte Strafverfahren - Revisionsbegründung - Faires Verfahren - Rechtsstaatsgebot - Verteidiger - Anspruch auf Übersetzung des Strafurteils - Herabwürdigung - Verständnis des Angeklagten - Fehlende Sprachkenntnisse - Teilnahme am Verfahren

  • hjil.de PDF, S. 42 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 64, 135
  • NJW 1983, 2762
  • MDR 1983, 813
  • NStZ 1983, 466 (Ls.)
  • Rpfleger 1983, 303
 
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Wird zitiert von ... (335)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80
    aa) Zwar ist für die Begründung der Revision hauptsächlich das - in aller Regel erst im Anschluß an die mündliche Urteilsverkündung hergestellte - schriftliche Urteil maßgebend (BGHSt 2, 63 (66)).

    Sie braucht die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen Folgerungen nicht so vollständig darzustellen, wie dies von der schriftlichen Begründung gefordert wird (vgl. BGHSt 2, 63 (66)).

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80
    Die Revisionsgerichte sollen dadurch vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden, damit sie ihrem Aufgabenkreis, die Entscheidungen der Untergerichte auf Rechtsfehler zu überprüfen und zugleich die Einheit des Rechts zu sichern, genügen können; zudem soll so vermieden werden, daß Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. Kleinknecht/ Meyer, a.a.O., § 345 Rdnr. 4; BGHSt 25, 272 (273)).

    Eine derartige Begründung der Revision entspräche nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Formerfordernissen (BGHSt 25, 272 (273 f.)).

  • BVerfG, 28.01.1960 - 1 BvR 145/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Vorenthalten einer

    Auszug aus BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80
    Die Rechtsprechung hat § 345 Abs. 2 StPO von jeher dahin ausgelegt, daß sich die Mitwirkung dieser Personen, des Verteidigers und auch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf (vgl. BVerfGE 10, 274 (283)).

    Gegenüber dem mit dieser Regelung verfolgten wichtigen rechtsstaatlichen Anliegen sind verfassungsrechtlich geschützte gegenläufige Belange, die eine Erweiterung seiner Einwirkungsbefugnisse auf den Rechtsanwalt verlangten, nicht vorhanden (vgl. BVerfGE 10, 274 (282 f.)).

  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    a) Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 46, 202 ), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; 57, 250 ; 64, 135 ; 66, 313 ; 86, 288 ; 109, 38 ).

    Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 156, 63 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Dass das Amtsgericht dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnte (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; 130, 1 ), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).
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