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VG Frankfurt/Main, 09.03.2017 - 5 N 340/17.F |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Mainz, 19.12.2019 - 1 O 1071/19
Keine Anordnung von Ersatzzwangshaft für Vollstreckungsschuldner in Strafhaft
4 Die Anordnung von Ersatzzwangshaft steht in direkter Verbindung mit der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. März 2017 - 5 N 340/17.F -, juris, Rn. 12).Es spricht allerdings viel dafür, dass die Anordnung der Ersatzzwangshaft auch nach Erledigung der Grundverfügung möglich ist und sich eine Wiederholungsgefahr auch auf etwaige neue weitergehende Verfügungen erstrecken kann (vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. März 2017 - 5 N 340/17.F -, juris, Rn. 12 [ohne Bezugnahme auf eine Wiederholungsgefahr]; strenger OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 5 E 1392/05 -, NJW 2006, 2569 [nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen]).