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Rechtsprechung
   VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54449
VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065 (https://dejure.org/2021,54449)
VG München, Entscheidung vom 25.11.2021 - M 3 X 21.5065 (https://dejure.org/2021,54449)
VG München, Entscheidung vom 25. November 2021 - M 3 X 21.5065 (https://dejure.org/2021,54449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwZVG Art. 33; BayEUG Art. 35
    Ersatzzwangshaft, Haftbefehl, Unterbliebene Anmeldung eines schulpflichtigen Kinds zu Grundschule, Durchsetzung Schulpflicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377

    Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen Erziehungsberechtigte zur Durchsetzung der

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Eine Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG ist nur dann möglich, wenn ein Dritter die Handlung rechtlich und tatsächlich vornehmen kann und es vom Zweck der geforderten Maßnahme her gleich bleibt, ob der Pflichtige oder ein anderer handelt (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22).

    Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22; VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris Rn. 25; a. A. ohne nähere Begründung VG Köln, B.v. 27.3.2018 - 10 M 181/17 - juris Rn. 12).

    Vor diesem Hintergrund ist, vor allem mit Blick auf die weitere Entwicklung des Kindes und die Möglichkeit einen Schulabschluss zu erlangen, eine kurzzeitige Freiheitsentziehung der Antragsgegner zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages angemessen (s.a. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 29.08.2017 - 12 C 17.1544

    Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    aa) Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 VwZVG) kommt hier hinsichtlich der Schulanmeldung nicht in Betracht, weil zur Abgabe von Erklärungen unmittelbarer Zwang von vorneherein weder angewendet noch angedroht werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 13; B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]).

    Ungeachtet dessen besteht auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern regelmäßig die Aussicht, dass sie sich zumindest von der Anordnung unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft beeindrucken lassen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung doch noch nachkommen (BayVGH, B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 12.02.1996 - 8 C 96.216
    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Die Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600).

    Da das Zwangsgeld nicht Selbstzweck der Vollstreckung, sondern nur eines von mehreren Mitteln zur Erreichung des Vollstreckungsziels ist, genügen auch andere Nachweise seiner Uneinbringlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600).

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2).
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 10.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    c) Bevor Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, müssen ferner alle sonstigen Zwangsmittel erschöpft sein (vgl. bereits BVerwG, U.v. 6.12.1956 - 1 C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]).
  • VG Hamburg, 21.03.2006 - 15 V 418/06

    Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht angeordnet

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22; VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris Rn. 25; a. A. ohne nähere Begründung VG Köln, B.v. 27.3.2018 - 10 M 181/17 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 11.11.2008 - 7 CS 08.1237

    Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern - Unzulässigkeit von

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht daher nicht unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere (erzieherische) Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 11.11.2008 - 7 CS 08.1237 - juris; Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, BayEUG, Art. 35 Rn. 2).
  • VG Köln, 27.03.2018 - 10 M 181/17
    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Denn die Pflicht zur Schulanmeldung ist als Teil der elterlichen Sorge (Personensorge) gemäß § 1626 BGB höchstpersönlicher Art und kann in rechtlich zulässiger Weise nur von den Eltern selbst vorgenommen werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 - AN 2 V 14.01377 - juris Rn. 22; VG Hamburg, B.v. 21.3.2006 - 15 V 418/06 - juris Rn. 25; a. A. ohne nähere Begründung VG Köln, B.v. 27.3.2018 - 10 M 181/17 - juris Rn. 12).
  • VG Ansbach, 24.01.2012 - AN 10 V 11.02609

    Nichtablieferung des Führerscheins; Ersatzzwangshaft

    Auszug aus VG München, 25.11.2021 - M 3 X 21.5065
    Der im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Erlass eines Haftbefehls hat klarstellende Bedeutung, da die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß Art. 33 Abs. 1 VwZVG zugleich den Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i.V.m. §§ 901, 909 ZPO umfasst (VG Ansbach, B.v. 24.01.2012 - AN 10 V 11.02609 - BeckRS 2012, 46750).
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