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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44297
LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18 (https://dejure.org/2020,44297)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2020 - L 4 SO 85/18 (https://dejure.org/2020,44297)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2020 - L 4 SO 85/18 (https://dejure.org/2020,44297)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R

    Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann in: Schütze, SGB X, § 33 Rn. 11ff.).

    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16; vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 16).

    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 6 m.w.N.).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Dies setzt insbesondere voraus, dass der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist (BSG, Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17; Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 1.12.2017), Rn. 21).

    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16; vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 16).

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich für den Kläger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich genannten Bescheide, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten, vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 26 m.w.N.).

  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16; vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 16).

    Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16 m.w.N.).

    Es muss für den Leistungsberechtigten erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbleiben, um sein Verhalten danach auszurichten (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 17).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Unschädlich ist es insoweit, wenn der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes erst durch Auslegung ermittelt werden muss, etwa indem das Anhörungsschreiben, die Begründung der angefochtenen Bescheide, beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder andere allgemein zugängliche Unterlagen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R, Rn. 16; vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R, Rn. 15; vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, Rn. 17 und zuletzt Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R, Rn. 15; Engelmann, aaO, § 33 Rn. 16).
  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 10/19 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Dementsprechend ist eine über mehrere Monate erstreckte Teilaufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur dann hinreichend bestimmt i.S. von § 33 Abs. 1 SGB X, wenn ihm die ändernden Teilbeträge für jeden Monat im Einzelnen entnommen werden können (BSG, Urteil vom 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R, Rn. 18).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides -

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.11.2020 - L 4 SO 85/18
    Schließlich ist der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz weder nach § 41 Abs. 1 und 2 SGB X heilbar noch gem. § 42 SGB X unbeachtlich, weil es sich nicht um einen Formfehler handelt (BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 24/05 R, Rn. 6; Schütze, aaO, § 33 Rn. 31).
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