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Rechtsprechung
   LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,70750
LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20 (https://dejure.org/2021,70750)
LG München I, Entscheidung vom 13.12.2021 - 41 O 14700/20 (https://dejure.org/2021,70750)
LG München I, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 41 O 14700/20 (https://dejure.org/2021,70750)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Leasingvertrag, Fahrzeug, Zwangsvollstreckung, AGB, Berufung, Mieter, Anfechtung, Streitwert, Rechtskraft, Widerklage, Erstverfahren, Mietsache, Kosten des Rechtsstreits, Treu und Glauben, pauschale Behauptung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZR 377/03

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Verlangens des Leasinggebers nach einer

    Auszug aus LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20
    § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge wie den streitgegenständlichen Vertrag anwendbar (BGH, Urteil vom 13.04.2005, Az. VIII ZR 377/03, NJW-RR 2005, 1081; LG München I, Urteil vom 15.01.2020, Az. 23 O 1331/19).

    Das Verlangen der Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasingnehmer vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht (BGH, Urteil vom 13.04.2005, VIII ZR 377/03).

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 263/15

    Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt

    Auszug aus LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH vom 18.01.2017, Az. VIII ZR 263/15) folgt aus der Rückgabebestimmung des § 546 BGB nicht bereits der Leistungsort im Sinne einer Bringschuld.
  • BGH, 19.11.2003 - VIII ZR 60/03

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils über eine Wandelungsklage

    Auszug aus LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Reichweite der Rechtskraft im Hinblick auf die Ausübung von Gestaltungsrechten darauf an, ob die Voraussetzungen des Gestaltungsrechts im Erstprozess objektiv vorlagen und das entsprechende Gegenrecht hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03; BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04).
  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

    Auszug aus LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Reichweite der Rechtskraft im Hinblick auf die Ausübung von Gestaltungsrechten darauf an, ob die Voraussetzungen des Gestaltungsrechts im Erstprozess objektiv vorlagen und das entsprechende Gegenrecht hätte geltend machen können (BGH, Urteil vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03; BGH, Urteil vom 16.11.2005 - VIII ZR 218/04).
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus LG München I, 13.12.2021 - 41 O 14700/20
    Die Entscheidung des Landgerichts München I über diese Frage im Erstverfahren ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und für vorliegenden Rechtsstreit präjudiziell, so dass das erkennende Gericht diese Entscheidung ohne eigene Prüfung der hiesigen Entscheidung zu Grunde legen muss (vgl. allgemein BGH NJW 93, 3204, 3205).
  • OLG München, 18.05.2022 - 32 U 347/22

    Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Leasingvertrag,

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.12.2021, Aktenzeichen 41 O 14700/20, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.12.2021, Aktenzeichen 41 O 14700/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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