Rechtsprechung
BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1962,1348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - Frist für einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe - Rüge einer mangelnden Sachaufklärung
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.05.1961 - XVI A 346.60
- BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, daß dem erneut geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltshilfe schon die unanfechtbar gewordene Ablehnung des früheren Antrags auf Unterhaltshilfe entgegensteht (vgl. Urteile vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124], vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - [ZLA 61, 41] und vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 362.58 -). - BVerwG, 20.10.1960 - III C 4.59
Auswirkung des Verlustes der Existenzgrundlage nach § 272 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, daß dem erneut geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltshilfe schon die unanfechtbar gewordene Ablehnung des früheren Antrags auf Unterhaltshilfe entgegensteht (vgl. Urteile vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124], vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - [ZLA 61, 41] und vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 362.58 -). - BVerwG, 23.09.1960 - IV C 362.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, daß dem erneut geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltshilfe schon die unanfechtbar gewordene Ablehnung des früheren Antrags auf Unterhaltshilfe entgegensteht (vgl. Urteile vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124], vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - [ZLA 61, 41] und vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 362.58 -).
- BVerwG, 22.09.1955 - III C 74.54
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Daß es sich bei der Frist für einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nicht um eine dem prozessualen Verfahren, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Frist handelt, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließt und der gegenüber die Gründe für eine verspätete Antragstellung rechtlich ohne Bedeutung sind, ist durch eine ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 - [NJW 56, 115], Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 - [RLA 55, 379] und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 356.59 -). - BVerwG, 14.10.1955 - IV C 152.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Daß es sich bei der Frist für einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nicht um eine dem prozessualen Verfahren, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Frist handelt, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließt und der gegenüber die Gründe für eine verspätete Antragstellung rechtlich ohne Bedeutung sind, ist durch eine ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 - [NJW 56, 115], Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 - [RLA 55, 379] und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 356.59 -). - BVerwG, 17.12.1959 - IV C 356.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61
Daß es sich bei der Frist für einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nicht um eine dem prozessualen Verfahren, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Frist handelt, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließt und der gegenüber die Gründe für eine verspätete Antragstellung rechtlich ohne Bedeutung sind, ist durch eine ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 - [NJW 56, 115], Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 - [RLA 55, 379] und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 356.59 -).